…. sie nach einer gebuchten, aber beispielsweise wegen Erkrankung (wieder) stornierten Reise die Stornokosten von der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ersetzt haben möchten.
In den Fällen, in denen Kreditkarten
- zusätzlich bestimmte Versicherungsleistungen,
- beispielsweise eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung,
beinhalten, stellt sich die vertragliche Konstellation regelmäßig so dar,
- dass das kartenausgebende Unternehmen einen Kollektivversicherungsvertrag mit einem Versicherer abgeschlossen hat,
die Karteninhaber also nicht Versicherungsnehmer (vgl. § 43 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)) sind,
- sondern lediglich versicherte Personen
und sofern ein Versicherungsfall eintritt,
- der Anspruch der versicherten Personen dann aus diesem Kollektivversicherungsvertrag i. V. m. § 328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgt.
Im Streitfall trägt deshalb der Karteninhaber, der
- aus einem solchen Kollektivversicherungsvertrag gegen den Versicherer,
- beispielsweise dem Reiserücktrittsversicherer nach Stornierung einer gebuchten Reise wegen Erkrankung
die Stornokosten ersetzt verlangt, die
- Darlegungs- und
- Beweislast
dafür, dass
- ein Versicherungsvertrag zwischen dem kreditkartenausgebenden Unternehmen und dem in Anspruch genommenen Versicherer
- (auch noch) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bestanden hat, also
der in Anspruch genommene Versicherer zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (noch) der zuständige Versicherer war und
- somit für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist.
Ist allerdings unstreitig,
- dass der in Anspruch genommene Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls der für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung zuständige Versicherer war,
kommt eine sekundäre Darlegungslast des in Anspruch genommenen Versicherers dahingehend in Betracht, vorzutragen,
- dass und seit wann – ggfs. auf Grund welcher Umstände – das Versicherungsverhältnis mit dem Kreditkartenunternehmen beendet (worden) ist und
- er deshalb zum Zeitpunkt des Eintritts des streitgegenständlichen Versicherungsfalls nicht (mehr) der zuständige Versicherer war.
Darauf hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin mit Urteil vom 31.01.2018 – 6 U 115/17 – hingewiesen.
Ähnliche Beiträge