…. des nicht entwerteten Sparbuchs verweigern darf und wann nicht.
Mit Urteil vom 20.12.2022 – 17 U 151/21 – hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine Frau 1992 bei einer Bank ein
eröffnet, 2020 das Sparguthaben
und unter Vorlage des nicht entwerteten Sparbuchs von der Bank die Auszahlung der
etwa 70.100 EUR verlangt, die Bank jedoch,
- unter Berufung darauf, dass der Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens von dem Kreditinstitut bereits erfüllt worden sei,
die
verweigert hatte, darauf hingewiesen, dass, wenn ein nicht entwertetes Sparbuch vorgelegt wird, die Bank die
- Darlegungs- und
- Beweislast
für eine von ihr behauptete bereits erfolgte Erfüllung des Auszahlungsanspruchs trägt, eine
hinsichtlich der Auszahlung nicht
in Betracht kommt, weil
- der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vornehmen ließ oder
- die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist
und dass die Unrichtigkeit eines Sparbuchs auch grundsätzlich
mit bankinternen Unterlagen nachgewiesen werden kann, diese allerdings bei
von weiteren Umständen,
- zu denen auch ein erheblicher Zeitablauf gehören kann,
ein anderes, größeres Gewicht, gewinnen können.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Streitfall, in dem von der Bank behauptet worden war, dass das Sparbuch
- auf telefonische Weisung eines von der Sparbuchinhaberin bevollmächtigten Dritten
aufgelöst, das Guthaben zunächst auf das
- Girokonto der Sparbuchinhaberin
gebucht sowie unmittelbar anschließend
auf Festgeldkonten
- der Sparbuchinhaberin und
- des Dritten
weitergeleitet worden und damit der Anspruch auf
- Auszahlung des Sparguthabens
erloschen sei (§ 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), hat das OLG dies sowie die
- Unrichtigkeit des Sparbuchs
deshalb als bewiesen angesehen, weil der Dritte,
- als er die Weisung erteilte, das Sparguthaben zunächst auf das Girokonto der Sparbuchinhaberin zu verbuchen und es anschließend als Festgeld für die Sparbuchinhaberin sowie ihn anzulegen,
über eine wirksame Vollmacht der Sparbuchinhaberin verfügte (§ 167 Abs. 1 BGB), auch kein
Missbrauch der Vertretungsmacht vorlag, der zur Folge gehabt hätte, dass
- die Sparbuchinhaberin den Überweisungsauftrag nicht gegen sich gelten lassen müsste und erneut die Auszahlung des Sparguthabens an sich verlangen könnte,
die von der Bank behaupteten Buchungsvorgänge sich nicht nur
- aus den bankinternen Unterlagen
nachvollziehen ließen, sondern darüber hinaus ein damaliger Bankmitarbeiter als Zeuge nachvollziehbar erklären konnte, warum
- ohne Vorlage des Sparbuchs, ohne Entwertung desselben und ohne die Unterschriften des bevollmächtigten Dritten hierzu, lediglich nach handschriftlichen Vermerk, „erfolgt auf telefonischen Auftrag des …. “,
die Umbuchungen vorgenommen worden waren und als
hinzukam, dass der auf das Girokonto der Sparbuchinhaberin gebuchte
exakt mit der
- damals auf dem Sparkonto einschließlich Zinsen vorhandenen Sparsumme
übereinstimmte.
Übrigens:
Die Vertretungsmacht des Dritten war,
- soweit er die Weiterleitung eines Betrages auf sein eigenes Festgeldkonto veranlasst hatte,
nicht gemäß § 181 BGB ausgeschlossen, da der Überweisungsvertrag
- mit der Bank als Überweisende und
- nicht mit sich selbst als Überweisungsempfänger
zu schließen ist und deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 181 BGB fällt, die
- für Überweisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein Konto des Vertreters
weder unmittelbar noch analog gilt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15.06.2004 – XI ZR 220/03 –).
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