Tag Vertragsstrafe

Weil ein Mann sein Auto immer wieder einer vertraglichen Vereinbarung zuwider parkte, muss er 9.300 Euro an seinen Nachbarn zahlen

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 18.10.2020 – 6 U 580/22 – entschieden.

Die Verurteilung zu der Zahlung an den Nachbarn erfolgte, weil der Mann, der seinen Pkw, 

  • obwohl er auch etwas versetzt oder in seiner eigenen Einfahrt hätte parken können, 

regelmäßig direkt auf die Straße 

  • vor seine eigentliche Grundstückseinfahrt und 
  • damit genau gegenüber der Einfahrt des Nachbarn, 

gestellt hatte,

Read More

BGH entscheidet: Ansprüche wegen nicht entrichteter ungarischer Straßenmaut können gegen den Fahrzeughalter vor deutschen Gerichten

…. geltend gemacht werden  

Mit Urteil vom 28.09.2022 – XII ZR 7/22 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn in 

  • Ungarn

mautpflichtige Autobahnen befahren werden, 

  • nach § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes 

als Schuldner der Maut der 

  • Halter des Fahrzeugs

in Anspruch genommen werden und sollte die Maut nicht durch vorherigen

Read More

Wichtig zu wissen, wenn die KFZ-Versicherung wegen Überschreitens der vereinbarten maximalen jährlichen Fahrleistung

…. und Nichtanzeige der Überschreitung Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt.

Mit Urteil vom 01.09.2021 – 16 S 2/21 – hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Versicherungsnehmer seinen PKW kaskoversichert und der Kaskoversicherer, als er Kenntnis davon erlangte, dass die

  • bei Versicherungsabschluss vereinbarte maximale Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr,
  • ohne dies anzuzeigen, 

überschritten worden war,   

  • auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) 

von dem Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe von 500 Euro verlangt hatte, entschieden, dass eine

  • Vertragsstrafenregelung in den AKB 

die eine Vertragsstrafe von 500 Euro bei Nichtanzeige der Überschreitung der jährlichen Fahrleistung vorsieht,

  • wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   

dann unwirksam ist, wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe von 500 Euro allgemein

  • bei einer bloßen schuldhaften Nichtanzeige und 
  • damit auch bei (einfachen) fahrlässigem Verhalten 

vorgesehen und nicht beschränkt ist auf eine 

  • vorsätzliche

Nichtanzeige.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass eine Vertragsstrafenregelung in den AKB, die für die Zahlung einer Vertragsstrafe von 500 Euro auf eine bloß 

  • schuldhafte Nichtanzeige 

der Überschreitung der vereinbarten maximalen Jahresfahrleistung abstellt, damit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe auch 

  • bei (einfach) fahrlässigem Verhalten 

vorsieht und bei einem einfach fahrlässigen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro,

  • die dann schon bei einer fahrlässigen Nichtanzeige von einer Überschreitung der Jahresfahrleistung von nur einem Kilometer verwirkt sein könnte, 

im Hinblick auf das ggf. geringe Gewicht des Vertragsverstoßes außer Verhältnis zu dessen Folgen steht (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Fazit:
Ob, wenn 

  • die im Versicherungsvertrag vereinbarte maximale Fahrleistung pro Jahr überschritten und 
  • dies nicht angezeigt 

worden ist, eine von der Versicherung verlangte Vertragsstrafe gezahlt werden muss, hängt danach ab, 

  • von der Formulierung der entsprechenden Vertragsstrafenregelung.

Was ein Fahrzeughalter, dessen Auto von einem Dritten auf einem privaten Parkplatz, beispielsweise dem Parkplatz

…. eines Supermarktes oder eines Krankenhauses, unter Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen abgestellt worden ist, wissen sollte.

Wird ein Kraftfahrzeug auf einem Privatparkplatz abgestellt, auf dem mittels Schilder darauf hingewiesen ist, dass

  • die Benutzung unter bestimmten Bedingungen kostenlos ist,
  • bei widerrechtlicher Benutzung, also bei einem gegen die Benutzungsbedingungen verstoßendes Fahrzeugabstellen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird,

kommt zwischen

  • dem Eigentümer bzw. dem Betreiber des privaten Parkplatzes und
  • dem Fahrzeugführer,

dadurch, dass der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (§§ 145, 151 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), ein

  • an die Benutzungsbedingungen gebundener

(Leih)Vertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande,

  • der ein wirksames Vertragsstrafenversprechen im Sinne der §§ 339 ff. BGB enthält, nach dem der Nutzer mindestens 30 € als „erhöhtes Parkentgelt“ zu entrichten hat, wenn er gegen die Parkbestimmungen verstößt.

An dieser Vertragsbeziehung ist der Fahrzeughalter,

  • der nicht der Fahrzeugführer war,

nicht beteiligt, mit der Rechtsfolge, dass

  • bei einer widerrechtlichen Nutzung des Parkplatzes

der Eigentümer bzw. der Betreiber Zahlung der Vertragsstrafe,

  • in Form des „erhöhten Parkentgelts“,

nur von dem Fahrzeugführer verlangen kann,

  • nicht aber von dem Fahrzeughalter.

Wird in einem solchen Fall dennoch der Fahrzeughalter

  • mit der Behauptung, sein Fahrzeug unberechtigt auf dem Parkplatz abgestellt zu haben,

auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt, darf er sich allerdings nicht auf das einfache Bestreiten

  • „nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein“

beschränken, sondern muss der Fahrzeughalter

  • im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast

dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommen könnte.

Genügt er dieser sekundären Darlegungslast nicht,

  • liegt kein wirksames Bestreiten der Fahrereigenschaft vor,

mit der Rechtsfolge, dass die Behauptung,

  • der Fahrzeughalter habe das Fahrzeug auf dem Privatparkplatz abgestellt,

nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden gilt (Bundesgerichtshof, BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 –).

Übrigens:
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Halter eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs

  • hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Parkplatzbetreibers

Zustandsstörer und kann als solcher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn

Zudem ist,

  • wenn der Eigentümer bzw. der Betreiber des privaten Parkplatzes ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug hat abschleppen lassen,

der Fahrzeughalter aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1 iVm 670 BGB grundsätzlich zum Ersatz von Abschleppkosten verpflichtet, die für die Beseitigung der ihm als Zustandsstörer zuzurechnenden Besitzstörung anfallen (BGH Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –).

BGH entscheidet, wann ein Kfz-Halter, dessen Fahrzeug auf einem Privatparkplatz unter Verstoß gegen die Parkbedingungen

…. (von einem anderen) abgestellt wurde, von dem Parkplatzbetreiber auf Zahlung des „erhöhten Parkentgelts“ in Anspruch genommen werden kann.

Mit Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – hat der unter anderem für die Leihe und das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Kraftfahrzeug auf einem privaten Parkplatz,

  • auf dem durch Schilder darauf hingewiesen worden war, dass
    • die Benutzung für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos ist und
    • bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird,

unter Überschreitung der Höchstparkdauer abgestellt worden war, entschieden, dass der Betreiber des Parkplatzes das „erhöhte Parkentgelt“ von dem Kraftfahrzeughalter verlangen kann, wenn dieser

  • lediglich (pauschal) bestreitet Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein und
  • nicht (auch) die Personen benennt, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt haben könnten.

Danach trifft

  • in Fällen, in denen ein privater Parkplatz der Allgemeinheit zur – regelmäßig kurzzeitigen – unentgeltlichen Nutzung angeboten und
  • dort ein Fahrzeug abgestellt wird,

den Fahrzeughalter eine sekundäre Darlegungslast,

  • im Rahmen derer er angeben muss, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt hat,

mit der Folge, dass,

  • sollte der Fahrzeughalter dem nicht nachkommen und
  • sich auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken,

kein wirksames Bestreiten seiner Fahrereigenschaft vorliegt.

Übrigens:
Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt

  • dadurch, dass der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt,

ein Nutzungsvertrag zustande,

  • bei dem es sich, falls der Parkplatz unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, nicht um einen Miet-, sondern um einen Leihvertrag handelt

und durch entsprechende Hinweisschilder wird das „erhöhte Parkentgelt“,

  • wenn, wie in dem der Entscheidung des Senats zugrunde liegendem Fall, die Festlegung mit mindestens 30 € hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen ist,

als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

OLG Hamm entscheidet: Kaufmann muss wegen wiederholter unerwünschter Zusendung einer Werbe-E-Mail 3.000 € Vertragsstrafe zahlen

Sendet ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes einem anderen Kaufmann,

  • trotz vorausgegangener Abmahnung und abgegebener strafbewerter Unterlassungserklärung, mit der er sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro verpflichtet hatte,

erneut gegen dessen Willen eine Werbe-E-Mail zu,

  • kann die Vertragsstrafe verwirkt sein.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 25.11.2016 – 9 U 66/15 – hingewiesen und in einem solchen Fall,

  • weil der Senat ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung nicht feststellen konnte und die Vertragsstrafe deshalb auch nicht herabzusetzen war,

den beklagten Absender der unerwünschten Werbe-E-Mail zur Zahlung der 3.000 € verurteilt.

Dass der Beklagte im Verfahren bestritt, die streitgegenständliche E-Mail gesandt zu haben, half ihm nichts, weil

  • der vom Gericht bestellte Sachverständige den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders hatte nachvollziehen und
  • ausschließen können, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert oder die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten übermittelt worden war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 17.01.2017).