BGH entscheidet: Ansprüche wegen nicht entrichteter ungarischer Straßenmaut können gegen den Fahrzeughalter vor deutschen Gerichten

BGH entscheidet: Ansprüche wegen nicht entrichteter ungarischer Straßenmaut können gegen den Fahrzeughalter vor deutschen Gerichten

…. geltend gemacht werden  

Mit Urteil vom 28.09.2022 – XII ZR 7/22 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn in 

  • Ungarn

mautpflichtige Autobahnen befahren werden, 

  • nach § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes 

als Schuldner der Maut der 

  • Halter des Fahrzeugs

in Anspruch genommen werden und sollte die Maut nicht durch vorherigen

  • Kauf einer virtuellen Vignette (e-Matrica) zum Preis von 2.975 HUF (ungarische Forint = zurzeit 7,30 €) 

entrichtet worden sein, gegen den 

  • Fahrzeughalter,

auch der Anspruch auf die dann nach Anlage 1 der Mautverordnung zu entrichtende Grundersatzmaut bzw. die erhöhte Zusatzgebühr  

  • von 14.875 HUF (zurzeit 36,52 €) bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung bzw.
  • von 59.500 HUF (zurzeit 146,06 €) bei Zahlung nach mehr als 60 Tagen,

vor 

  • deutschen Gerichten 

von einer ungarische Gesellschaft, 

  • deren Geschäftszweck die Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut ist,

geltend gemacht werden kann.

Danach ist die 

  • nach dem hier anwendbaren ungarischen Recht 

vorgesehene alleinige Haftung des Fahrzeughalters für die Bezahlung der Maut nicht 

  • mit Grundsätzen des inländischen Rechts 

unvereinbar, kann, 

  • soweit er die Beweislast dafür trägt, dass vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung eine virtuelle Vignette erworben wurde, 

ein in Anspruch genommener Fahrzeughalter dem durch Vorlage der erhaltenen Quittung oder des erhaltenen Kontrollabschnitts nachkommen und verstößt auch die,

  • als eine Form der Vertragsstrafe anzusehende 

„erhöhte Zusatzgebühr“ nicht gegen den ordre public.

Allerdings müssen die Mautschulden, 

  • sofern diese nicht nach dem anwendbaren ungarischen Recht auch in Euro verlangt werden können,

in ungarischen Forint geltend gemacht werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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