…. geltend gemacht werden
Mit Urteil vom 28.09.2022 – XII ZR 7/22 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn in
mautpflichtige Autobahnen befahren werden,
- nach § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes
als Schuldner der Maut der
in Anspruch genommen werden und sollte die Maut nicht durch vorherigen
- Kauf einer virtuellen Vignette (e-Matrica) zum Preis von 2.975 HUF (ungarische Forint = zurzeit 7,30 €)
entrichtet worden sein, gegen den
auch der Anspruch auf die dann nach Anlage 1 der Mautverordnung zu entrichtende Grundersatzmaut bzw. die erhöhte Zusatzgebühr
- von 14.875 HUF (zurzeit 36,52 €) bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung bzw.
- von 59.500 HUF (zurzeit 146,06 €) bei Zahlung nach mehr als 60 Tagen,
vor
von einer ungarische Gesellschaft,
- deren Geschäftszweck die Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut ist,
geltend gemacht werden kann.
Danach ist die
- nach dem hier anwendbaren ungarischen Recht
vorgesehene alleinige Haftung des Fahrzeughalters für die Bezahlung der Maut nicht
- mit Grundsätzen des inländischen Rechts
unvereinbar, kann,
- soweit er die Beweislast dafür trägt, dass vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung eine virtuelle Vignette erworben wurde,
ein in Anspruch genommener Fahrzeughalter dem durch Vorlage der erhaltenen Quittung oder des erhaltenen Kontrollabschnitts nachkommen und verstößt auch die,
- als eine Form der Vertragsstrafe anzusehende
„erhöhte Zusatzgebühr“ nicht gegen den ordre public.
Allerdings müssen die Mautschulden,
- sofern diese nicht nach dem anwendbaren ungarischen Recht auch in Euro verlangt werden können,
in ungarischen Forint geltend gemacht werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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