Tag Privatparkplatz

Eine strafbare Unfallflucht kann bei einem Unfallgeschehen auf nicht der Öffentlichkeit zugänglichen (Verkehrs)Grund

…. nicht begangen werden.

Darauf hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 11.11.2019 – 1 OLG 2 Ss 77/19 – hingewiesen.

Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) liegt somit vor, wenn der Fahrer eines PKWs beispielsweise auf einem Parkplatz,

  • der durch eine entsprechende Beschilderung als Privatparkplatz gekennzeichnet ist,
  • auf dem nur parken darf, wer eine Stellfläche gemietet hat und
  • auf dem die Ein- und Ausfahrt nur durch das Passieren einer Schrankenanlage – für die die Mieter eine elektronische Karte haben – möglich ist,

mit seinem Fahrzeug gegen ein anderes Kraftfahrzeug stößt,

  • dadurch einen Fremdschaden verursacht und
  • anschließend, obwohl er den Anstoß bemerkt hatte, die Unfallstelle verlässt ohne die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen.

Denn das Unfallgeschehen hat sich in diesem Fall

  • nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche,
  • sondern auf nichtöffentlichem Verkehrsraum

ereignet.

Ein als solcher gekennzeichneter Privatparkplatz wird nach Ansicht des Strafsenats,

  • jedenfalls dann, sofern die einzelnen Stellplätze vermietet sind,

auch noch nicht allein dadurch zum öffentlichen Parkplatz, dass er wegen eines Defektes an der Schrankenanlage

  • „faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich“ wird bzw. ist und
  • dies vom Eigentümer des Parkplatzes bzw. von dem Verfügungsberechtigten geduldet wird.

Vielmehr wird ein solcher Privatparkplatz zu einer öffentlichen Verkehrsfläche nur bzw. erst, wenn er

  • trotz vorhandener Hinweise auf eine Nutzungsbeschränkung

durch entgegengesetzte längere Übung

  • nicht nur praktisch für jedermann zugänglich,
  • sondern dies nach außen hin auch erkennbar geworden ist.

Entscheidend für die Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit ist nämlich, ob die

  • von dem Eigentümer des Privatparkplatzes bzw. von dem Verfügungsberechtigten

geduldete Mitnutzung durch Unberechtigte

  • lediglich gelegentlich stattfindet

oder ob die Nutzung

  • aufgrund längerer Übung praktisch durch jedermann erfolgt und
  • es sich quasi „eingebürgert“ hat, dass die Parkfläche entgegen ihrer Kennzeichnung als Privatparkplatz auch durch einen größeren unbestimmten Personenkreis in Gebrauch genommen wird.

Übrigens:
Ein Verkehrsraum, so der Strafsenat, ist öffentlich dann, wenn er

  • entweder ausdrücklich oder
  • mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten

für

  • jedermann oder
  • aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe

zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird, wie

  • eine nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmete Verkehrsfläche oder
  • eine Verkehrsfläche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht
    • auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder
    • auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird oder
  • eine Verkehrsfläche, bei der ohne Rücksicht auf eine förmliche (wegerechtliche) Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse allein auf Grund ausdrücklicher oder nur stillschweigender Duldung seitens des Verfügungsberechtigten die Benutzung
    • durch jedermann oder jedenfalls durch bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zugelassen und
    • die von der Allgemeinheit zu diesem Zweck auch tatsächlich benutzt wird.

Was ein Fahrzeughalter, dessen Auto von einem Dritten auf einem privaten Parkplatz, beispielsweise dem Parkplatz

…. eines Supermarktes oder eines Krankenhauses, unter Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen abgestellt worden ist, wissen sollte.

Wird ein Kraftfahrzeug auf einem Privatparkplatz abgestellt, auf dem mittels Schilder darauf hingewiesen ist, dass

  • die Benutzung unter bestimmten Bedingungen kostenlos ist,
  • bei widerrechtlicher Benutzung, also bei einem gegen die Benutzungsbedingungen verstoßendes Fahrzeugabstellen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird,

kommt zwischen

  • dem Eigentümer bzw. dem Betreiber des privaten Parkplatzes und
  • dem Fahrzeugführer,

dadurch, dass der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (§§ 145, 151 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), ein

  • an die Benutzungsbedingungen gebundener

(Leih)Vertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande,

  • der ein wirksames Vertragsstrafenversprechen im Sinne der §§ 339 ff. BGB enthält, nach dem der Nutzer mindestens 30 € als „erhöhtes Parkentgelt“ zu entrichten hat, wenn er gegen die Parkbestimmungen verstößt.

An dieser Vertragsbeziehung ist der Fahrzeughalter,

  • der nicht der Fahrzeugführer war,

nicht beteiligt, mit der Rechtsfolge, dass

  • bei einer widerrechtlichen Nutzung des Parkplatzes

der Eigentümer bzw. der Betreiber Zahlung der Vertragsstrafe,

  • in Form des „erhöhten Parkentgelts“,

nur von dem Fahrzeugführer verlangen kann,

  • nicht aber von dem Fahrzeughalter.

Wird in einem solchen Fall dennoch der Fahrzeughalter

  • mit der Behauptung, sein Fahrzeug unberechtigt auf dem Parkplatz abgestellt zu haben,

auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt, darf er sich allerdings nicht auf das einfache Bestreiten

  • „nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein“

beschränken, sondern muss der Fahrzeughalter

  • im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast

dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommen könnte.

Genügt er dieser sekundären Darlegungslast nicht,

  • liegt kein wirksames Bestreiten der Fahrereigenschaft vor,

mit der Rechtsfolge, dass die Behauptung,

  • der Fahrzeughalter habe das Fahrzeug auf dem Privatparkplatz abgestellt,

nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden gilt (Bundesgerichtshof, BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 –).

Übrigens:
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Halter eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs

  • hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Parkplatzbetreibers

Zustandsstörer und kann als solcher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn

Zudem ist,

  • wenn der Eigentümer bzw. der Betreiber des privaten Parkplatzes ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug hat abschleppen lassen,

der Fahrzeughalter aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1 iVm 670 BGB grundsätzlich zum Ersatz von Abschleppkosten verpflichtet, die für die Beseitigung der ihm als Zustandsstörer zuzurechnenden Besitzstörung anfallen (BGH Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –).

Was, wenn ein Auto unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt (worden) ist, der Grundstückseigentümer sowie

…. Fahrer und Halter des unbefugt auf dem Privatgrundstück stehenden Fahrzeugs wissen sollten.

Ein auf

  • einem Privatgrundstück oder
  • einem durch ausreichende Beschilderung erkennbaren Privatparkplatz

abgestelltes Auto darf der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks abschleppen lassen, wenn der Fahrzeugführer

  • zum Abstellen des Fahrzeugs dort nicht befugt war oder
  • die für ihn aufgrund entsprechender Beschilderung erkennbaren Bedingungen, an die die Benutzung des Privatparkplatzes geknüpft sind, nicht (mehr) erfüllt sind

sowie

  • weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs binnen kurzer Zeit ermittelt werden können und
  • die somit einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand sofort zu beseitigen, in dem Anschleppen des Fahrzeugs besteht.

Die dem Eigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Privatgrundstücks durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten,

  • das sind neben den reinen Abschleppkosten, soweit diese ortsüblich sind,
  • die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sowie ortsüblich sind,

kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks von demjenigen,

  • von dem das Fahrzeug unberechtigterweise auf dem Privatgrundstück bzw. Privatparkplatz abgestellt worden ist,

nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet verlangen.

Statt sich an den Fahrer des Fahrzeugs zu halten, der das Fahrzeug abgestellt hat

  • und der dem Eigentümer dem unmittelbare Besitzer des Privatgrundstücks möglicherweise unbekannt ist,

kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks aber auch von

  • dem Halter des Fahrzeugs,
    • der sich durch eine Halteranfrage relativ einfach ermittelt lässt,

nach § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm

  • für das Abschleppen und
  • für die Vorbereitung des Abschleppvorgangs

entstanden

  • und soweit die Kosten hierfür ortsüblich

sind, wobei der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks,

  • der ein Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen beauftragt hatte,

entweder

  • von dem Fahrzeughalter nach § 257 Satz 1 BGB Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Abschleppunternehmen verlangen

oder

  • seine Ersatzansprüche gegen den Fahrzeughalter an den Abschleppunternehmer abtreten kann,
    • mit der Rechtsfolge, dass dieser dann den Fahrzeughalter auf Zahlung in Anspruch nehmen kann.

Der Standort eines abgeschleppten Fahrzeugs muss dem Fahrer bzw. dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs

  • erst mitgeteilt werden,

wenn

  • die erstattungspflichtigen Kosten gezahlt sind oder
  • eine entsprechende Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB erbracht worden ist.

Waren die von dem Fahrer bzw. dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs verlangten und gezahlten

  • Kosten für das Abschleppen überhöht,

kann der Fahrer bzw. der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs

  • den Betrag, der die erstattungspflichtigen Kosten übersteigt,

von dem Grundstückseigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Grundstücks nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen und zwar auch dann, wenn

  • der Grundstückseigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks seinen Ersatzanspruch an das Abschleppunternehmen abgetreten hatte.

Wird ein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abgestellt, auf dem durch Schilder darauf hingewiesen ist, dass

  • die Benutzung für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos ist und
  • bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“, beispielsweise von mindestens 30 €, erhoben wird,

kommt zwischen dem Betreiber des privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer

  • dadurch, dass der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt,

ein Nutzungsvertrag zustande und wird das „erhöhte Parkentgelt“

  • sofern dieses hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen ist,

als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen.

In einem solchen Fall kann der Parkplatzbetreiber bei Überschreitung der Höchstparkdauer den Fahrzeughalter auf Zahlung des „erhöhten Parkentgelts“ dann in Anspruch nehmen, wenn dieser

  • lediglich (pauschal) bestreitet Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein und
  • nicht (auch) die Personen benennt, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt haben könnten.

Im Übrigen kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer eines privaten Parkplatzes, auf dem ein Auto unbefugt steht,

  • den Fahrer des Fahrzeugs, der das Fahrzeug gefahren hat,
  • aber auch den Fahrzeughalter, wenn dieser auf entsprechende Aufforderung den verantwortlichen Fahrer nicht benennt,

aus §§ 1004, 862, Abs. 1 Satz 2, 858 Abs. 1 BGB

  • auf (künftige) Unterlassung der Besitzstörung

in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – sowie vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –; Amtsgericht (AG) Pfaffenhofen, Urteil vom 15.11.2019 – 1 C 552/19 – und AG München, Urteil vom 15.11.2018 – 472 C 8222/18 –).

BGH entscheidet, wann ein Kfz-Halter, dessen Fahrzeug auf einem Privatparkplatz unter Verstoß gegen die Parkbedingungen

…. (von einem anderen) abgestellt wurde, von dem Parkplatzbetreiber auf Zahlung des „erhöhten Parkentgelts“ in Anspruch genommen werden kann.

Mit Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – hat der unter anderem für die Leihe und das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Kraftfahrzeug auf einem privaten Parkplatz,

  • auf dem durch Schilder darauf hingewiesen worden war, dass
    • die Benutzung für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos ist und
    • bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird,

unter Überschreitung der Höchstparkdauer abgestellt worden war, entschieden, dass der Betreiber des Parkplatzes das „erhöhte Parkentgelt“ von dem Kraftfahrzeughalter verlangen kann, wenn dieser

  • lediglich (pauschal) bestreitet Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein und
  • nicht (auch) die Personen benennt, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt haben könnten.

Danach trifft

  • in Fällen, in denen ein privater Parkplatz der Allgemeinheit zur – regelmäßig kurzzeitigen – unentgeltlichen Nutzung angeboten und
  • dort ein Fahrzeug abgestellt wird,

den Fahrzeughalter eine sekundäre Darlegungslast,

  • im Rahmen derer er angeben muss, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt hat,

mit der Folge, dass,

  • sollte der Fahrzeughalter dem nicht nachkommen und
  • sich auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken,

kein wirksames Bestreiten seiner Fahrereigenschaft vorliegt.

Übrigens:
Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt

  • dadurch, dass der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt,

ein Nutzungsvertrag zustande,

  • bei dem es sich, falls der Parkplatz unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, nicht um einen Miet-, sondern um einen Leihvertrag handelt

und durch entsprechende Hinweisschilder wird das „erhöhte Parkentgelt“,

  • wenn, wie in dem der Entscheidung des Senats zugrunde liegendem Fall, die Festlegung mit mindestens 30 € hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen ist,

als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

AG München entscheidet: Für das Abschleppen seines zu Unrecht auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeuges

…. muss ein Falschparker 314,75 Euro zahlen.

Wird ein Auto unerlaubt auf einen ausreichend beschilderten Privatparkplatz abgestellt,

  • beispielsweise auf einem privaten Außenstellplatz auf dem an der Stirnseite das allgemein bekannte Verkehrszeichen für absolutes Halteverbot mit einem Zusatz der Abschleppung für den Fall einer Zuwiderhandlung angebracht ist,

stellt dies eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar, die der unmittelbare Besitzer der Parkfläche im Wege der Selbsthilfe beenden darf, indem

  • er das Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen abschleppen lässt,

wobei

  • der Besitzer der Parkfläche ein Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen schon im Vorfeld eines Parkverstoßes beauftragen darf.

Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen.

Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören dabei

  • nicht nur die reinen Abschleppkosten,

sondern auch

  • die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind,

nicht hingegen,

  • die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen sowie
  • die Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken, weil sie unabhängig von dem konkreten Parkverstoß entstehen und ihnen der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß fehlt.

Unangemessen hohe Abschleppkosten müssen allerdings nicht erstattet werden.

Wegen der erstattungspflichtigen Kosten besteht ein Zurückbehaltungsrecht, so dass,

  • wenn dieses nicht durch Zahlung oder Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abgewendet wird,

die Preisgabe des Standorts des Fahrzeugs und damit auch die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert werden kann (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 –; vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –; vom 06.07.2012 – V ZR 268/11 –; vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 –; vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –; vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 – sowie vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –).

Mit Urteil vom 15.11.2018 – 472 C 8222/18 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall,

  • in dem ein verbotswidrig auf einem ausreichend beschilderten Privatparkplatz geparkter PKW ab- sowie zu der Verwahrstelle des Abschleppunternehmens geschleppt und dort zwei Tage gestanden war,

aufgrund einer vorgenommenen Schätzung nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) entschieden, dass

  • für das Abschleppen seines Fahrzeugs Kosten in Höhe von 314,75 Euro angemessen sind und
  • dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt werden dürfen,

wobei es zugrunde gelegt hat,

  • für den erfolgten Fremdabschleppvorgang einen Grundbetrag von 230 Euro netto,
  • 15% Zuschlag für Sonn- und Nachtarbeit sowie
  • 19% Mehrwertsteuer und
  • Standgebühren für den Pkw von 30 Euro für zwei Tage (Quelle: Pressemitteilung des AG München).