…. eines Supermarktes oder eines Krankenhauses, unter Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen abgestellt worden ist, wissen sollte.
Wird ein Kraftfahrzeug auf einem Privatparkplatz abgestellt, auf dem mittels Schilder darauf hingewiesen ist, dass
- die Benutzung unter bestimmten Bedingungen kostenlos ist,
- bei widerrechtlicher Benutzung, also bei einem gegen die Benutzungsbedingungen verstoßendes Fahrzeugabstellen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird,
kommt zwischen
- dem Eigentümer bzw. dem Betreiber des privaten Parkplatzes und
- dem Fahrzeugführer,
dadurch, dass der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (§§ 145, 151 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), ein
- an die Benutzungsbedingungen gebundener
(Leih)Vertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande,
- der ein wirksames Vertragsstrafenversprechen im Sinne der §§ 339 ff. BGB enthält, nach dem der Nutzer mindestens 30 € als „erhöhtes Parkentgelt“ zu entrichten hat, wenn er gegen die Parkbestimmungen verstößt.
An dieser Vertragsbeziehung ist der Fahrzeughalter,
- der nicht der Fahrzeugführer war,
nicht beteiligt, mit der Rechtsfolge, dass
- bei einer widerrechtlichen Nutzung des Parkplatzes
der Eigentümer bzw. der Betreiber Zahlung der Vertragsstrafe,
- in Form des „erhöhten Parkentgelts“,
nur von dem Fahrzeugführer verlangen kann,
- nicht aber von dem Fahrzeughalter.
Wird in einem solchen Fall dennoch der Fahrzeughalter
- mit der Behauptung, sein Fahrzeug unberechtigt auf dem Parkplatz abgestellt zu haben,
auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt, darf er sich allerdings nicht auf das einfache Bestreiten
- „nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein“
beschränken, sondern muss der Fahrzeughalter
- im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast
dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommen könnte.
Genügt er dieser sekundären Darlegungslast nicht,
- liegt kein wirksames Bestreiten der Fahrereigenschaft vor,
mit der Rechtsfolge, dass die Behauptung,
- der Fahrzeughalter habe das Fahrzeug auf dem Privatparkplatz abgestellt,
nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden gilt (Bundesgerichtshof, BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 –).
Übrigens:
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Halter eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs
- hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Parkplatzbetreibers
Zustandsstörer und kann als solcher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn
Zudem ist,
- wenn der Eigentümer bzw. der Betreiber des privaten Parkplatzes ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug hat abschleppen lassen,
der Fahrzeughalter aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1 iVm 670 BGB grundsätzlich zum Ersatz von Abschleppkosten verpflichtet, die für die Beseitigung der ihm als Zustandsstörer zuzurechnenden Besitzstörung anfallen (BGH Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –).