Mit Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn einem Grundstückseigentümer ein Schaden infolge von Arbeiten entsteht,
- die der Grundstücksnachbar auf seinem Grundstück ausführen lässt,
- beispielsweise dadurch, dass ein infolge von Arbeiten am Nachbargrundstück entstandener Brand auf sein Grundstück übergreift,
ihm gegen den Grundstücksnachbarn,
- auch wenn dieser die die Arbeiten ausführenden Handwerker sorgfältig ausgesucht hat,
ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht.
Ein solcher nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist, wie der Senat ausgeführt hat, immer dann gegeben, wenn
- von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen,
- die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann,
sofern
- der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und
- die Störung dem Verantwortungsbereich des Nachbarn zuzurechnen ist (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB), wie das etwa auch der Fall ist, wenn
- ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder
- Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das andere Grundstück gelangt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.02.2018 – Nr. 28/2018 -).
Ähnliche Beiträge