Bayerischer VGH entscheidet: Bekleidungsgeschäfte dienen der Deckung des täglichen Bedarfs, so dass für sie die 2G-Regel nicht gilt

Bayerischer VGH entscheidet: Bekleidungsgeschäfte dienen der Deckung des täglichen Bedarfs, so dass für sie die 2G-Regel nicht gilt

Mit Beschluss vom 29.12.2021 – 20 NE 21.3037 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) darauf hingewiesen, dass 

  • Bekleidungsgeschäfte

der 2G-Zugangsbeschränkung

  • als Geschäfte zur „Deckung des täglichen Bedarfs“ 

nicht unterfallen (so auch das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg mit Beschluss vom 23.12.2021 – RO 5 E 21.2425 – für Textilgeschäfte).

Begründet hat der VGH dies damit, dass die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vorsieht, dass im bayerischen Einzelhandel nur noch 

  • Geimpfte und Genesene 

Zugang haben, soweit die Geschäfte nicht der 

  • „Deckung des täglichen Bedarfs“ 

dienen und in dem in § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung aufgeführten Katalog 

  • nicht abschließend („insbesondere“) 

Geschäfte genannt sind, die dem täglichen Bedarf dienen, 

  • darunter auch solche sind, die vergleichsweise eher selten und i.d.R. anlassbezogen aufgesucht würden (z. B. Optiker, Hörakustiker, Baumärkte und Weihnachtsbaumverkäufe), 
  • sowie solche, die eindeutig nicht der Grund- und Akutversorgung zuzuordnen sind (Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte) 

und vor diesem Hintergrund der Begriff 

  • der Geschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen, 

so zu verstehen ist, dass auch 

  • Bekleidungsgeschäfte

unter die Ausnahme von der 2G-Regelung fallen, weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit

  • nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktreten und 
  • der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

Übrigens:
Darauf, dass auch 

  • Spielzeugläden

der Deckung des täglichen Bedarfs dienen und damit ebenfalls nicht der 2G-Regel unterliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) schon mit 

hingewiesen.


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