Mit Beschluss vom 29.12.2021 – 20 NE 21.3037 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) darauf hingewiesen, dass
der 2G-Zugangsbeschränkung
- als Geschäfte zur „Deckung des täglichen Bedarfs“
nicht unterfallen (so auch das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg mit Beschluss vom 23.12.2021 – RO 5 E 21.2425 – für Textilgeschäfte).
Begründet hat der VGH dies damit, dass die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vorsieht, dass im bayerischen Einzelhandel nur noch
Zugang haben, soweit die Geschäfte nicht der
- „Deckung des täglichen Bedarfs“
dienen und in dem in § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung aufgeführten Katalog
- nicht abschließend („insbesondere“)
Geschäfte genannt sind, die dem täglichen Bedarf dienen,
- darunter auch solche sind, die vergleichsweise eher selten und i.d.R. anlassbezogen aufgesucht würden (z. B. Optiker, Hörakustiker, Baumärkte und Weihnachtsbaumverkäufe),
- sowie solche, die eindeutig nicht der Grund- und Akutversorgung zuzuordnen sind (Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte)
und vor diesem Hintergrund der Begriff
- der Geschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen,
so zu verstehen ist, dass auch
unter die Ausnahme von der 2G-Regelung fallen, weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit
- nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktreten und
- der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).
Übrigens:
Darauf, dass auch
der Deckung des täglichen Bedarfs dienen und damit ebenfalls nicht der 2G-Regel unterliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) schon mit
hingewiesen.
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