Mit Beschluss vom 17.12.2021 – 20 NE 21.3012 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass Spielzeugläden,
- genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der Deckung des täglichen Bedarfs dienen und damit auch
nicht der 2G-Regel unterliegen.
Die Bayerische Staatsregierung hatte Anfang Dezember verfügt, dass im
nur noch Geimpfte und Genesene Zugang haben, soweit die Geschäfte
- nicht der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen,
wobei zum täglichen Bedarf insbesondere gehören sollte
- der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung,
- Getränkemärkte,
- Reformhäuser,
- Babyfachmärkte,
- Schuhgeschäfte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Optiker,
- Hörakustiker,
- Tankstellen,
- der Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren,
- Filialen des Brief- und Versandhandels,
- Buchhandlungen,
- Blumenfachgeschäfte,
- Tierbedarfsmärkte,
- Futtermittelmärkte,
- Baumärkte,
- Gartenmärkte,
- der Verkauf von Weihnachtsbäumen und
- der Großhandel.
Nachdem aber für Kinder Spielzeugläden
- – zumal in der Weihnachtszeit –
mindestens dieselbe Bedeutung haben wie für Erwachsene Bücher, Schnittblumen und Gartengeräte und
- weder dem Verordnungstext
- noch der Begründung
zu entnehmen ist, wie wichtig und dringlich ein täglicher Bedarf sein müsse, dienen Spielzeugläden nach Auffassung der Richter des VGH ebenso
- der Deckung des täglichen Bedarfs
und unterliegen damit auch
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