Bayerischer VGH entscheidet: Spielzeugläden dienen der Deckung des täglichen Bedarfs, so dass für sie die 2G-Regel nicht gilt

Mit Beschluss vom 17.12.2021 – 20 NE 21.3012 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass Spielzeugläden,

  • genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der Deckung des täglichen Bedarfs dienen und damit auch 

nicht der 2G-Regel unterliegen.

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