Mit Beschluss vom 23.12.2021 – RO 5 E 21.2425 – hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Regensburg festgestellt, dass die
- Versorgung mit passender Kleidung
der
- Deckung des täglichen Bedarfs
dient und ein
- Textileinzelhandelsgeschäft
somit nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), die vorsieht,
- dass im bayerischen Einzelhandel nur noch Geimpfte und Genesene Zugang haben, soweit die Geschäfte nicht der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen,
von der „2G-Regel“ ausgenommen ist.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass nicht nur
- bei im Wachstum befindlichen Kindern und Jugendlichen,
sondern auch
der Bedarf beispielsweise an Unterwäsche und warmer Winterkleidung
- jederzeit und
- damit „täglich“
eintreten könne und auch nicht erkennbar sei, dass den
insbesondere (ausdrücklich) zum
zählenden und von der 2G-Regel ausgenommen
- Buchhandlungen oder
- Blumenfachgeschäften
größeres Gewicht und höhere Dringlichkeit zukomme als
Übrigens:
Darauf, dass
- auch Spielzeugläden der Deckung des täglichen Bedarfs dienen und damit ebenfalls nicht der 2G-Regel unterliegen,
hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 17.12.2021 – 20 NE 21.3012 – hingewiesen.
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