VG Regensburg entscheidet: Textilgeschäfte dienen der Deckung des täglichen Bedarfs, so dass für sie die 2G-Regel nicht gilt

VG Regensburg entscheidet: Textilgeschäfte dienen der Deckung des täglichen Bedarfs, so dass für sie die 2G-Regel nicht gilt

Mit Beschluss vom 23.12.2021 – RO 5 E 21.2425 – hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Regensburg festgestellt, dass die 

  • Versorgung mit passender Kleidung

der 

  • Deckung des täglichen Bedarfs 

dient und ein

  • Textileinzelhandelsgeschäft

somit nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), die vorsieht, 

  • dass im bayerischen Einzelhandel nur noch Geimpfte und Genesene Zugang haben, soweit die Geschäfte nicht der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen, 

von der „2G-Regel“ ausgenommen ist.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass nicht nur 

  • bei im Wachstum befindlichen Kindern und Jugendlichen, 

sondern auch 

  • bei Erwachsenen 

der Bedarf beispielsweise an Unterwäsche und warmer Winterkleidung 

  • jederzeit und 
  • damit „täglich“ 

eintreten könne und auch nicht erkennbar sei, dass den 

  • laut der Verordnung 

insbesondere (ausdrücklich) zum 

  • täglichen Bedarf 

zählenden und von der 2G-Regel ausgenommen   

  • Buchhandlungen oder 
  • Blumenfachgeschäften

größeres Gewicht und höhere Dringlichkeit zukomme als

Übrigens:
Darauf, dass

  • auch Spielzeugläden der Deckung des täglichen Bedarfs dienen und damit ebenfalls nicht der 2G-Regel unterliegen, 

hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 17.12.2021 – 20 NE 21.3012 – hingewiesen.


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