Tag Kleidung

Was getrennt lebende, personensorge- und umgangsberechtigte Elternteile wissen und ggf. beachten sollten

Sowohl

  • Personensorge

als auch

  • Umgang

erfordern, dass

  • der jeweils berechtigte Elternteil

in die Lage versetzt wird, die gemeinsame Zeit mit dem Kind

  • ungestört und
  • damit kindeswohldienlich

zu verbringen.

Dazu müssen dem berechtigten Elternteil all diejenigen persönlichen Gegenstände, Kleidung und Urkunden herausgegeben werden, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich benötigt.

In entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der jeweils berechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil, sofern

  • dieser im Besitz von persönlichen Gegenständen, Kleidung, Schulsachen und Urkunden des Kindes ist, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem berechtigten Elternteil voraussichtlich benötigt

und

  • der berechtigte Elternteil auf diese für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts tatsächlich angewiesen ist,

deren Herausgabe verlangen.

So bedarf beispielsweise der Obhutselternteil i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge seinen Lebensmittelpunkt hat, grundsätzlich alle für das Kind wichtigen Dokumente und kann deshalb diese von dem anderen Elternteil, sofern er sie besitzt, herausverlangen.

Andererseits kann der umgangsberechtigte Elternteil, der mit dem Kind beispielsweise eine (Auslands)Reise unternehmen will, verlangen, dass der andere Elternteil den in seinen Besitz befindlichen Reisepass, für die Dauer der Reise, an ihn herausgibt.
Entgegenstehen kann diesem Herausgabeanspruch im Einzelfall allerdings die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27.03.2019 – XII ZB 345/18 –).

Was Fluggäste wissen sollten, wenn ihr Gepäck nicht mitgeliefert, sondern erst verspätet angeliefert wird

…. also den Zielort nicht rechtzeitig erreicht.

Hat ein Fluggast

  • beispielsweise eine Flugreise nach Malta gebucht und ist sein Gepäck nicht mit angeliefert worden,

hat die Fluggesellschaft dem Fluggast

den Schaden zu ersetzen,

  • der dem Fluggast durch die verspätete Anlieferung des Reisegepäcks entsteht,

außer, die Fluggesellschaft kann nachweisen,

  • dass sie und ihre Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder
  • dass es ihr oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Haftet die Fluggesellschaft für den dem Fluggast entstandenen Verzögerungsschaden, hat der Fluggast,

  • innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 MÜ festgelegten Höchstgrenzen,

Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen in Geld,

  • die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Fluggastes für zweckmäßig und erforderlich halten durfte,
  • wobei § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden ist.

Danach besteht,

  • wenn die Fluggesellschaft mitteilt, dass das Gepäck am Folgetag eintreffen,
  • es am späten Morgen des Folgetags dann auch angeliefert wird und
  • für den Fluggast somit absehbar war, dass er keinen längeren Zeitraum würde überbrücken müssen,

ohne Darlegung besonderer subjektiver Umstände, konkreter Ersatzbedarf für die Nacht und den Folgetag,

  • so dass die Fluggesellschaft in einem solchen Fall die Aufwendungen für einen Satz Kleidung,
    • d.h. einen Satz neuer Unter- und Oberbekleidung sowie Wäsche für die Nacht und einen Tag und
  • eine Basisausstattung mit Kosmetika schuldet.

Begnügen muss sich ein Fluggast dabei,

  • auch wenn er üblicherweise Kleidungsmarken aus dem Luxussegment bevorzugt,

mit der Anschaffung von mittelwertiger (Ersatz)Kleidung, weil

  • ein wirtschaftlich denkender Mensch, der davon ausgeht, lediglich einen Tag überbrücken zu müssen, sich damit zufrieden geben würde.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 01.06.2017 – 30 C 570/17 – hingewiesen.