…. einen Schaden aufweist.
Mit Urteil vom 26.08.2019 – 22 U 134/17 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem von einem Hotelgast,
- der sein Auto vor dem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben hatte,
- damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren wird,
das Hotel auf Schadensersatz verklagt worden war,
- weil er nach dem Besuch des Spa-Bereichs festgestellt hatte, dass
- sein Auto von einem Hotelmitarbeiter statt in die Tiefgarage, in eine Parkbucht in der Nähe des Hotels gefahren worden war und
- die beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite große Löcher aufwiesen durch die die Luft vollständig entwichen war,
der Schadensersatzklage stattgegeben und
- das Hotel zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rund 6.000 Euro an den Hotelgast verurteilt.
Begründet ist die Entscheidung vom Senat damit worden, dass,
- wegen der Größe der Löcher in den Reifen,
die Luft
- sofort entwichen sein muss und
- nicht nur schleichend entwichen sein kann,
der Reifenschaden also
- nicht schon vor der Übernahme des Fahrzeugs durch einen Hotelmitarbeiter vorgelegen haben kann,
- sondern die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden sein müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).
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