Tag Tiefgarage

Wichtig zu wissen für Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes, die die Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für das 

…. Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeuges durch ein ganz bestimmtes Unternehmen vom Vermieter wollen.

Nach § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Mieter grundsätzlich einen Anspruch dahingehend, dass ihnen der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die 

  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge 

dienen.

Nach dieser vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung darf der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen

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LG Frankenthal entscheidet: Baufirma muss einer Autofahrerin, die wegen unzureichender Absicherung der Straßenbaustelle, bei 

…. Ausfahrt aus Tiefgarage in ausgehobenen Leitungsgraben gelandet war, den dadurch an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden ersetzen. 

Mit Urteil vom 25.03.2022 – 9 O 32/21 – hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem ein Bauunternehmen im Rahmen von Straßenbauarbeiten vor einem Wohnhaus einen 

  • Graben zwischen Bürgersteig und Straße 

ausgehoben hatte und eine

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Wichtig zu wissen für Hotelgäste, wenn ihr Auto vom Hotel-Parkservice geparkt wird und danach

…. einen Schaden aufweist.

Mit Urteil vom 26.08.2019 – 22 U 134/17 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem von einem Hotelgast,

  • der sein Auto vor dem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben hatte,
  • damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren wird,

das Hotel auf Schadensersatz verklagt worden war,

  • weil er nach dem Besuch des Spa-Bereichs festgestellt hatte, dass
    • sein Auto von einem Hotelmitarbeiter statt in die Tiefgarage, in eine Parkbucht in der Nähe des Hotels gefahren worden war und
    • die beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite große Löcher aufwiesen durch die die Luft vollständig entwichen war,

der Schadensersatzklage stattgegeben und

  • das Hotel zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rund 6.000 Euro an den Hotelgast verurteilt.

Begründet ist die Entscheidung vom Senat damit worden, dass,

  • wegen der Größe der Löcher in den Reifen,

die Luft

  • sofort entwichen sein muss und
  • nicht nur schleichend entwichen sein kann,

der Reifenschaden also

  • nicht schon vor der Übernahme des Fahrzeugs durch einen Hotelmitarbeiter vorgelegen haben kann,
  • sondern die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden sein müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Erwerber eines Tiefgaragenstellplatzes sollten wissen, wann dieser als mangelhaft angesehen und deswegen der Kaufpreis

…. beispielsweise gemindert werden kann.

Mit Urteil vom 20.06.2019 – 8 U 62/18 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig entschieden, dass ein Tiefgaragenstellplatz

  • von einem Durchschnittsfahrer zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise genutzt werden können muss,

andernfalls der Tiefgaragenstellplatz in der Regel

  • seine Funktion nicht erfüllt und
  • wegen Fehlens der für einen Stellplatz vereinbarten Beschaffenheit

mangelhaft gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von einem Käufer eine Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz,

  • der allein rund 20.000 Euro gekostet und
  • in den, wie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger festgestellt hatte, ein Einparken mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug bei einem Vorwärtsfahren zu dem Stellplatz, aufgrund der hierfür nicht ausreichenden Breite, gar nicht, sondern nur dann möglich war, wenn man
    • entweder 58 m vom Eingang der Tiefgarage bis zu dem Stellplatz rückwärts fährt
    • oder aber in der 6 m breiten Fahrgasse wendet,

hat der Senat den Stellplatz (auch angesichts des Preises)

  • als nicht bzw. nur eingeschränkt in zumutbarer Weise nutzbar und

wegen dieses Mangels eine Kaufpreisminderung um zwei Drittel für berechtigt angesehen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Bei Hausratversicherung kann Versicherungsschutz für Stellplatz in Sammelgarage ausgeschlossen sein

Entsprechende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Hausratversicherers ist zulässig.

Sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung vor, dass

  • „Versicherungsort die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers ist,
  • zur Wohnung auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück gehören und
  • Versicherungsschutz auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes besteht, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden …“,

ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst der Hausrat,

  • der in einer Sammelgarage, wie bei Mehrfamilienhäusern üblich, gelagert wird und

zwar auch dann nicht, wenn

  • der in einer Sammeltiefgarage mit mehreren Plätzen von dem Versicherungsnehmer angemietete Stellplatz zusammen mit dem Nachbar-Stellplatz als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen ist.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 20.12.2016 – 275 C 17874/16 – hingewiesen.

Denn, so das AG, dadurch,

  • dass in diesen Fällen, auch im Fall des Doppel-Stellplatzes durch den zweiten Mieter, weitere dem Versicherungsnehmer nicht bekannte Personen Zugang zu seinem Garagenplatz haben,

unterlägen die vom Versicherungsnehmer eingebrachten Dinge nicht mehr allein seinem Zugriff und seinem Verantwortungsbereich (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.07.2017 – 51/17 –).

AG München entscheidet: Wer in einem Parkhaus rückwärts einparken will muss besondere Vorsicht walten lassen

…. und darf nur strikt auf Sicht fahren.

Mit Urteil vom 19.09.2016 – 122 C 5010/16 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem

  • ein Autofahrer in einem Parkhaus beim rückwärts Einfahren in eine Parkbucht einen um ein Regenfallrohr an der Wand angebrachten sowie über den Bodensockel hinausstehenden, mit roter Farbe lackierten Schutzbügel übersehen hatte und
  • deswegen dagegen gestoßen war,

die Klage des Fahrzeugeigentümers abgewiesen, der von dem Parkhausbetreiber,

  • mit der Begründung, dieser habe durch die Nichtkennzeichnung der Gefahrenstelle mit gelb-schwarzen Streifen seine Verkehrssicherungspflicht verletzt,

Ersatz des an seinem PKW entstandenen Schadens verlangt hatte.

Das AG war der Ansicht, dass

  • nicht der Parkhausbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt,
  • sondern der Autofahrer den Schaden an seinem Fahrzeug ausschließlich selbst verschuldet hatte.

Denn, so das AG, wer in einem Parkhaus oder einer Tiefgarage

  • nicht vorwärts,
  • sondern rückwärts

in eine Parkbucht einfahren wolle,

  • müsse besondere Vorsicht walten lassen und
  • wenn er den hinter ihm liegenden Bereich (beispielsweise wegen schlechter Lichtverhältnisse) nicht bzw. nur unzureichend einsehen könne,

sich durch

  • Aussteigen und
  • Inaugenscheinnahme der Beschaffenheit

vergewissern, dass dort keine Hindernisse vorhanden sind bzw. sein Fahrverhalten den erkannten Hindernisse entsprechend anpassen,

Wenn die Ausfahrspur aus einer Tiefgarage schmäler als das Auto breit ist

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 16.05.2017 – 8 O 5368/16 – hat das LG Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem

  • eine Frau mit einem Porsche Cayenne in die Tiefgarage eines Hotels problemlos eingefahren,
  • bei der Ausfahrt aber, da die Ausfahrspur schmäler war als die Einfahrspur, aufgrund der Abmessungen ihres Fahrzeuges, trotz vorsichtiger Fahrweise, eine Kollision mit der hochgezogenen Bordsteinkante und eine Beschädigung der Felgen des Porsches hinten links und vorne rechts dadurch nicht hatte vermeiden können,

die Klage des Fahrzeugeigentümers abgewiesen, der von der Hotelbetreibergesellschaft

  • mit der Begründung, dass diese durch Hinweisschilder auf die engen Verhältnisse in der Tiefgarage hätte aufmerksam machen müssen,

Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangt hatte.

Begründet hat das LG die Klageabweisung damit, dass

  • Fahrer großer Automobile selbst beurteilen müssen, ob eine Tiefgarage von den Abmessungen her für ihr Fahrzeug geeignet ist sowie welche Gefahren aufgrund dessen zu erwarten sind und
  • sich hiervon die Fahrerin, der die Abmessungen ihres Fahrzeugs bewusst waren, vorher hätte überzeugen müssen.

Nach Ansicht des LG sollen,

  • da eine Verkehrssicherung, welche jegliche Schädigung ausschließt, nicht erreichbar sei,

Nutzer von Tiefgaragen nämlich nur vor solchen Gefahren zu schützen sein, die sie bei Anwendung der jeweils zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden können.

Abgesehen davon, so das LG weiter, wäre es der Fahrerin auch möglich gewesen, über die Gegensprechanlage jemanden von der Rezeption zu verständigen, der ihr eine Ausfahrt über die Einfahrspur ermöglicht (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 05.07.2017 – 24/17 –).