Wichtig zu wissen für Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes, die die Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für das 

Wichtig zu wissen für Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes, die die Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für das 

…. Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeuges durch ein ganz bestimmtes Unternehmen vom Vermieter wollen.

Nach § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Mieter grundsätzlich einen Anspruch dahingehend, dass ihnen der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die 

  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge 

dienen.

Nach dieser vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung darf der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen

  • – jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens – 

durchführen, was beinhaltet, dass er befugt ist 

  • dieses Fachunternehmen auch auszuwählen und 
  • auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.

Dieser Anspruch besteht nach dem Wortlaut des § 554 Abs. 1 BGB nur dann nicht, 

  • „wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“,

woraus sich ergibt, dass sonst 

  • das Interesse des Mieters Vorrang hat.

Darauf und dass, solange eine von einem Mieter begehrte Ladestation, 

  • ohne dass eine Überlastung des Stromnetzes eintritt, 

realisierbar,

  • also aus technischer Sicht machbar 

ist, sie für den Vermieter nicht 

  • als unzumutbar 

angesehen werden kann und der Vermieter somit dem Mieter, 

  • gegen Kostenübernahme, die bauliche Veränderung durch die Einrichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeugs durch eine (vom Mieter gewünschte) Fachfirma 

erlauben muss, hat das Landgericht (LG) München mit Urteil vom 23.06.2022 – 31 S 12015/21 – hingewiesen.

Danach kann,

  • wenn derzeit die vom Mieter begehrte Ladestation ohne weiteres eingerichtet werden kann, 

dieser gegenwärtige Anspruch des Mieters hierauf, 

nicht eingeschränkt werden im Hinblick auf unbestimmte künftige Entwicklungen, 

  • deren Eintritt überhaupt noch nicht sicher ist, 

wie beispielsweise, dass 

  • künftig möglicherweise noch andere Mieter einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und 
  • die technische Ausstattung hierfür dann nicht von der vom Mieter gewählten Fachfirma, sondern nur einem anderen Fachunternehmen installiert werden kann.

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