Wichtig zu wissen für Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes, die die Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für das 

…. Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeuges durch ein ganz bestimmtes Unternehmen vom Vermieter wollen.

Nach § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Mieter grundsätzlich einen Anspruch dahingehend, dass ihnen der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die 

  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge 

dienen.

Nach dieser vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung darf der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen

  • – jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens – 

durchführen, was beinhaltet, dass er befugt ist 

  • dieses Fachunternehmen auch auszuwählen und 
  • auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.

Dieser Anspruch besteht nach dem Wortlaut des § 554 Abs. 1 BGB nur dann nicht, 

  • „wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“,

woraus sich ergibt, dass sonst 

  • das Interesse des Mieters Vorrang hat.

Darauf und dass, solange eine von einem Mieter begehrte Ladestation, 

  • ohne dass eine Überlastung des Stromnetzes eintritt, 

realisierbar,

  • also aus technischer Sicht machbar 

ist, sie für den Vermieter nicht 

  • als unzumutbar 

angesehen werden kann und der Vermieter somit dem Mieter, 

  • gegen Kostenübernahme, die bauliche Veränderung durch die Einrichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeugs durch eine (vom Mieter gewünschte) Fachfirma 

erlauben muss, hat das Landgericht (LG) München mit Urteil vom 23.06.2022 – 31 S 12015/21 – hingewiesen.

Danach kann,

  • wenn derzeit die vom Mieter begehrte Ladestation ohne weiteres eingerichtet werden kann, 

dieser gegenwärtige Anspruch des Mieters hierauf, 

nicht eingeschränkt werden im Hinblick auf unbestimmte künftige Entwicklungen, 

  • deren Eintritt überhaupt noch nicht sicher ist, 

wie beispielsweise, dass 

  • künftig möglicherweise noch andere Mieter einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und 
  • die technische Ausstattung hierfür dann nicht von der vom Mieter gewählten Fachfirma, sondern nur einem anderen Fachunternehmen installiert werden kann.

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