Mit Urteil vom 28.04.2023 – 1290 C 17690/22 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage einer
- Eigentümerin einer Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz
abgewiesen, die
hatte, dass beim ordnungsgemäßen Ausfahren mit ihrem Porsche Coupé 911 aus der Tiefgarage,
- nach dem Öffnen des Rolltors mit ihrem Sensorschlüssel und
- dem Wechsel der dazugehörigen Ampel auf „Grün“,
als sie auf der Ausfahrrampe im Bereich des Rolltors war, dieses völlig unerwartet,
- infolge einer Fehlfunktion sowie Fehlens einer diesbezüglich nötigen Sicherung,
auf das Dach ihres Fahrzeugs aufgeschlagen sei und die den dadurch an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden
von der,
- den streitgegenständlichen Vorfall einschließlich der daraus geltend gemachten Schäden mit Nichtwissen bestreitenden,
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ersetzt haben wollte.
Die Klageabweisung begründete das AG damit, dass das schädigende Ereignis nicht nur
- auf einem Versagen von Haltevorrichtung und/oder Sicherheitssystemen des Ausfahrtstores beruhen,
sondern es dazu auch infolge
- eines irgendwie gearteten Versagens der Halte- und/oder Sicherungssysteme des Tores
oder weil
- die Klägerin erst bei sich bereits wieder schließendem Tor die Auffahrtsrampe befahren hat,
gekommen sein könnte, deswegen
Beweis des ersten Anscheins für eine
- Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
seitens der beklagten WEG spricht, somit die Klägerin hätte beweisen müssen, dass sie
- bei auf „Grün“ stehender Lichtzeichenanlage ihre Fahrt die Auffahrtsrampe hinauf angetreten sowie
- das Rolltor ohne Verzögerung passiert hat bzw. passieren wollte
und von ihr dieser Beweis nicht erbracht worden ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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