…. untersagt werden.
Das hat das Amtsgericht (AG) Wiesbaden mit
entschieden und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von Wohnungseigentümern in einer Eigentümerversammlung, im Hinblick darauf,
- dass die Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen größer sei als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor,
- ein Elektrofahrzeug im Brandfall durch die Feuerwehr in einen Container gezogen werden müsse, um dort auszubrennen,
- dass, weil das Hineinfahren mit einem solchen Container in die Tiefgarage nicht möglich sei, das Elektrofahrzeug in einem Brandfall in der Tiefgarage ausbrennen müsste und
- dies eine nicht hinzunehmende Gefahr für das Gemeinschaftseigentum darstelle,
mehrheitlich beschlossen worden war,
- das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage bis auf weiteres zu untersagen,
diesen Beschluss auf die Anfechtungsklage einer Eigentümerin
- des Sondereigentums an einer Erdgeschosswohnung verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einem Tiefgaragenstellplatz
hin,
- wegen Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung,
für ungültig erklärt.
Begründet hat das AG das damit, dass ein Mehrheitsbeschluss, der das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage bis auf weiteres untersagt,
- auch unter Berücksichtigung, dass die Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen größer ist als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor,
deshalb gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt, weil ein solcher Beschluss den,
- nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz
jedem einzelnen Wohnungseigentümer zustehenden, nicht abdingbaren Anspruch auf die Gestattung angemessener baulicher Maßnahmen, die dem
- Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge
dienen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG), zunichte machen bzw. ins Leere laufen lassen würde, da der einzelne Wohnungseigentümer dann
- zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen,
- sie jedoch anschließend, im Widerspruch zu diesem wesentlichen gesetzgeberischen Ziel der WEG-Reform, nicht nutzen könnte.
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