Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage darf von Wohnungseigentümern nicht durch Mehrheitsbeschluss

Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage darf von Wohnungseigentümern nicht durch Mehrheitsbeschluss

…. untersagt werden.

Das hat das Amtsgericht (AG) Wiesbaden mit

entschieden und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von Wohnungseigentümern in einer Eigentümerversammlung, im Hinblick darauf,

  • dass die Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen größer sei als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, 
  • ein Elektrofahrzeug im Brandfall durch die Feuerwehr in einen Container gezogen werden müsse, um dort auszubrennen, 
  • dass, weil das Hineinfahren mit einem solchen Container in die Tiefgarage nicht möglich sei, das Elektrofahrzeug in einem Brandfall in der Tiefgarage ausbrennen müsste und
  • dies eine nicht hinzunehmende Gefahr für das Gemeinschaftseigentum darstelle,

 mehrheitlich beschlossen worden war, 

  • das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage bis auf weiteres zu untersagen,

diesen Beschluss auf die Anfechtungsklage einer Eigentümerin 

  • des Sondereigentums an einer Erdgeschosswohnung verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einem Tiefgaragenstellplatz

hin, 

  • wegen Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung,

für ungültig erklärt. 

Begründet hat das AG das damit, dass ein Mehrheitsbeschluss, der das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage bis auf weiteres untersagt, 

  • auch unter Berücksichtigung, dass die Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen größer ist als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor,

deshalb gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt, weil ein solcher Beschluss den, 

  • nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz 

jedem einzelnen Wohnungseigentümer zustehenden, nicht abdingbaren Anspruch auf die Gestattung angemessener baulicher Maßnahmen, die dem 

  • Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge 

dienen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG), zunichte machen bzw. ins Leere laufen lassen würde, da der einzelne Wohnungseigentümer dann 

  • zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, 
  • sie jedoch anschließend, im Widerspruch zu diesem wesentlichen gesetzgeberischen Ziel der WEG-Reform, nicht nutzen könnte.

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