…. die nach der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ genutzt werden darf,
- eine Kita oder eine ähnliche Einrichtung (hier ein sog. Eltern-Kind-Zentrum) betrieben wird und
- wann die Unterlassung einer solchen Nutzung verlangt werden kann.
Mit Urteil vom 13.12.2019 – V ZR 203/18 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass in einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage, in der
- sowohl eine Wohnnutzung stattfindet
- als auch Teileigentumseinheiten vorhanden sind, die als Büros und Läden genutzt werden dürfen,
in einer
- in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ bezeichneten
Teileigentumseinheit
- ein sog. Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf
und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall eine
- auf Unterlassung der Nutzung der Räumlichkeiten als Eltern-Kind-Zentrum gerichtete
Klage von Wohnungseigentümern,
- die sich durch die Aktivitäten des Eltern-Kind-Zentrum und den davon ausgehenden Kinderlärm gestört fühlten,
abgewiesen.
Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass
- ein Wohnungseigentümer oder
- die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn sie den Anspruch durch Mehrheitsbeschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an sich gezogen hat,
von dem Wohnungseigentümer oder Mieter einer anderen Einheit gemäß § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar dann Unterlassung verlangen kann, wenn
- dieser die Einheit anders nutzt als in der Teilungserklärung vorgesehen und
- diese (tatsächliche) Nutzung bei typisierender Betrachtung mehr stört als die erlaubte Nutzung (BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 169/14 –),
diesem Unterlassungsanspruch hier aber,
- trotz der von einem Eltern-Kind-Zentrum ausgehenden Geräusche,
- die angesichts der dort für gewöhnlich stattfindenden Aktivitäten typischerweise lauter und störender sind als die eines Ladens mit Lager,
die Wertungen des (auch) auf das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlenden § 22 Abs. 1a Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG),
- wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen (worunter jedenfalls auch ein Eltern-Kind-Zentrum fällt), wie beispielsweise Ballspielplätzen, durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind,
entgegenstehen, weil – bleiben diese insoweit privilegierten Geräuscheinwirkungen außer Betracht – bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise
- die mit dem Betrieb eines Eltern-Kind-Zentrums verbundenen Störungen nicht über das hinausgehen,
- was bei dem Betrieb eines Ladens regelmäßig zu erwarten ist.
Hingewiesen hat der Senat allerdings auch auf Folgendes:
22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG
- schließt Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einzelner besonders störender Handlungsweisen nicht aus und
steht einem Anspruch von Wohnungseigentümern auf Unterlassung
- der Nutzung von Räumlichkeiten als Eltern-Kind-Zentrum
dann nicht entgegen, wenn
- die Nutzung der Einheiten als Einrichtung i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG ausdrücklich
oder
- konkludent – wie beispielsweise bei einer nach der Teilungserklärung als sog. Ärztehaus konzipierten Anlage – ausgeschlossen ist
oder wenn die Nutzung als Kindertageseinrichtung oder Eltern-Kind-Zentrums – auch unter Berücksichtigung der von § 22 Abs. 1a BImSchG gewährten Privilegierung –
- mehr stört
- als die nach der Zweckbestimmung zulässige,
- was im Hinblick auf den erhöhten Publikumsverkehr, den eine solche Einrichtung mit sich bringt, bei der Nutzung einer Wohneinheit zu diesem Zweck der Fall sein wird,
- wobei dies wiederum bei einer Tagesmutter anders liegen kann.