Entsprechende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Hausratversicherers ist zulässig.
Sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung vor, dass
- „Versicherungsort die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers ist,
- zur Wohnung auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück gehören und
- Versicherungsschutz auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes besteht, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden …“,
ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst der Hausrat,
- der in einer Sammelgarage, wie bei Mehrfamilienhäusern üblich, gelagert wird und
zwar auch dann nicht, wenn
- der in einer Sammeltiefgarage mit mehreren Plätzen von dem Versicherungsnehmer angemietete Stellplatz zusammen mit dem Nachbar-Stellplatz als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen ist.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 20.12.2016 – 275 C 17874/16 – hingewiesen.
Denn, so das AG, dadurch,
- dass in diesen Fällen, auch im Fall des Doppel-Stellplatzes durch den zweiten Mieter, weitere dem Versicherungsnehmer nicht bekannte Personen Zugang zu seinem Garagenplatz haben,
unterlägen die vom Versicherungsnehmer eingebrachten Dinge nicht mehr allein seinem Zugriff und seinem Verantwortungsbereich (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.07.2017 – 51/17 –).
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