Tag Reifen

Wichtig zu wissen für Hotelgäste, wenn ihr Auto vom Hotel-Parkservice geparkt wird und danach

…. einen Schaden aufweist.

Mit Urteil vom 26.08.2019 – 22 U 134/17 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem von einem Hotelgast,

  • der sein Auto vor dem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben hatte,
  • damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren wird,

das Hotel auf Schadensersatz verklagt worden war,

  • weil er nach dem Besuch des Spa-Bereichs festgestellt hatte, dass
    • sein Auto von einem Hotelmitarbeiter statt in die Tiefgarage, in eine Parkbucht in der Nähe des Hotels gefahren worden war und
    • die beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite große Löcher aufwiesen durch die die Luft vollständig entwichen war,

der Schadensersatzklage stattgegeben und

  • das Hotel zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rund 6.000 Euro an den Hotelgast verurteilt.

Begründet ist die Entscheidung vom Senat damit worden, dass,

  • wegen der Größe der Löcher in den Reifen,

die Luft

  • sofort entwichen sein muss und
  • nicht nur schleichend entwichen sein kann,

der Reifenschaden also

  • nicht schon vor der Übernahme des Fahrzeugs durch einen Hotelmitarbeiter vorgelegen haben kann,
  • sondern die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden sein müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Kammergericht Berlin entscheidet wann (bereits) ein verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen vorliegt

Mit Beschluss vom 07.06.2017 – 3 Ws (B) 117-118/17 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin darauf hingewiesen, dass

  • ein nach § 29 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen

bereits dann vorliegt, wenn Kraftfahrzeugführer

  • auf kurzer Strecke das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen,
  • um das schneller beschleunigende zu ermitteln.

Dass dabei „absolute“ Höchstgeschwindigkeiten erzielt werden ist nicht erforderlich.
Ebenso wenig muss ein solches Rennen organisiert sein. Vielmehr kann es auch „wild“ stattfinden.

Für einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StVO reicht es danach aus, dass Kraftfahrzeugführer,

  • wenn sie sich auf einer Straße nebeneinander auf einer Linie befinden oder
  • nachdem sie sich an einer Ampel in einer „Startaufstellung“ nebeneinander aufgereiht haben,

hörbar Vollgas geben, mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen losfahren und

  • sobald sich ein Fahrzeug abgesetzt hat,
  • also auf diese Weise das schneller beschleunigende Fahrzeug ermittelt ist,

Gas wieder wegnehmen.