…. Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden und ein Reisender deswegen verunfallt.
Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.01.2020 – X ZR 110/18 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein linksseitig Oberschenkelamputierter, der eine Prothese trägt und auf eine Unterarmstütze angewiesen ist,
- während einer gebuchten Pauschalreise auf Lanzarote,
beim Verlassen des ihm vom Reiseveranstalter vermittelten Hotels,
- als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte,
zu Fall gekommen war und
- wegen der bei dem Sturz erlittenen Handgelenksfraktur
von dem Reiseveranstalter
- Rückzahlung des Reisepreises,
- Ersatz seiner materiellen Schäden,
- eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie
- Schmerzensgeld
verlangt.
Eine Haftung des Reiseveranstalter scheidet danach nicht allein schon dann aus, wenn die Hotelgäste
- mit einem Warnschild auf die Rutschgefahr bei Nässe
hingewiesen worden sind.
Vielmehr können solche Warnschilder nur dann für den Ausschluss einer Haftung des Reiseveranstalters ausreichen, wenn
die Rollstuhlrampe sowie ihr Bodenbelag
- den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprochen und damit
den Sicherheitsstandard geboten haben, den ein Hotelgast erwarten darf.
Andernfalls,
- also falls die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprochen haben sollte,
hat eine besondere Gefährdungslage bestanden, die
- auch dann, wenn ein Warnschild vorhanden war,
eine Haftung des Reiseveranstalters begründen kann,
- da dieser dafür sorgen muss, dass seine Hotelanlagen den Sicherheitsvorschriften vor Ort entsprechen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Ähnliche Beiträge