Tag Warnschild

Reiseveranstalter können haften, wenn in einem im Rahmen einer Pauschalreise vermittelten Hotel die örtlichen

…. Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden und ein Reisender deswegen verunfallt.

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.01.2020 – X ZR 110/18 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein linksseitig Oberschenkelamputierter, der eine Prothese trägt und auf eine Unterarmstütze angewiesen ist,

  • während einer gebuchten Pauschalreise auf Lanzarote,

beim Verlassen des ihm vom Reiseveranstalter vermittelten Hotels,

  • als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte,

zu Fall gekommen war und

  • wegen der bei dem Sturz erlittenen Handgelenksfraktur

von dem Reiseveranstalter

  • Rückzahlung des Reisepreises,
  • Ersatz seiner materiellen Schäden,
  • eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie
  • Schmerzensgeld

verlangt.

Eine Haftung des Reiseveranstalter scheidet danach nicht allein schon dann aus, wenn die  Hotelgäste

  • mit einem Warnschild auf die Rutschgefahr bei Nässe

hingewiesen worden sind.

Vielmehr können solche Warnschilder nur dann für den Ausschluss einer Haftung des Reiseveranstalters ausreichen, wenn

  • auch

die Rollstuhlrampe sowie ihr Bodenbelag

  • den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprochen und damit

den Sicherheitsstandard geboten haben, den ein Hotelgast erwarten darf.

Andernfalls,

  • also falls die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprochen haben sollte,

hat eine besondere Gefährdungslage bestanden, die

  • auch dann, wenn ein Warnschild vorhanden war,

eine Haftung des Reiseveranstalters begründen kann,

  • da dieser dafür sorgen muss, dass seine Hotelanlagen den Sicherheitsvorschriften vor Ort entsprechen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Was ein Fahrzeugeigentümer, dessen Auto durch Steinschlag beschädigt worden ist, wissen sollte

Der Eigentümer eines Autos, dessen Fahrzeug durch auf eine öffentliche Straße rollendes Gestein beschädigt wird, kann Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens von dem Träger der Straßenbaulast verlangen, wenn dieser seine Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Allerdings liegt auch bei einer bekanntermaßen häufiger von Felsabbrüchen betroffenen Straße eine Verkehrssicherungspflichtverletzung normalerweise dann nicht vor, wenn die Strecke

  • mit dem Warnschild „Steinschlaggefahr“ versehen und
  • im Rahmen der Vorsorge gegen die Steinschlaggefahr fortlaufend beobachtet worden war (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht (OLG) Jena, Urteil vom 21.03.2000 – 3 U 653/99 –).

Eine Verpflichtung zu weiteren Maßnahmen, die über engmaschige Kontrollen von Steinschlägen betroffenen und mit einem entsprechenden Warnschild versehenen Strecken durch einen Straßenwärter hinausgehen, besteht nämlich

  • auch bei bekanntermaßen häufiger von Felsabbrüchen betroffenen Strecken nur dann,
  • wenn mit einer Gefährdung durch Steinschlag als naheliegend zu rechnen ist.

Darauf und

  • dass Anhaltspunkte für eine solche naheliegende Gefährdung, die Anlass für weitere Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen hätten sein können, von dem Geschädigten nachgewiesen werden müssen,

hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 10.06.2016 – 22 O 688/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 15/2016 vom 10.08.2016).