Tag Rollstuhlrampe

Reiseveranstalter können haften, wenn in einem im Rahmen einer Pauschalreise vermittelten Hotel die örtlichen

…. Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden und ein Reisender deswegen verunfallt.

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.01.2020 – X ZR 110/18 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein linksseitig Oberschenkelamputierter, der eine Prothese trägt und auf eine Unterarmstütze angewiesen ist,

  • während einer gebuchten Pauschalreise auf Lanzarote,

beim Verlassen des ihm vom Reiseveranstalter vermittelten Hotels,

  • als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte,

zu Fall gekommen war und

  • wegen der bei dem Sturz erlittenen Handgelenksfraktur

von dem Reiseveranstalter

  • Rückzahlung des Reisepreises,
  • Ersatz seiner materiellen Schäden,
  • eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie
  • Schmerzensgeld

verlangt.

Eine Haftung des Reiseveranstalter scheidet danach nicht allein schon dann aus, wenn die  Hotelgäste

  • mit einem Warnschild auf die Rutschgefahr bei Nässe

hingewiesen worden sind.

Vielmehr können solche Warnschilder nur dann für den Ausschluss einer Haftung des Reiseveranstalters ausreichen, wenn

  • auch

die Rollstuhlrampe sowie ihr Bodenbelag

  • den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprochen und damit

den Sicherheitsstandard geboten haben, den ein Hotelgast erwarten darf.

Andernfalls,

  • also falls die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprochen haben sollte,

hat eine besondere Gefährdungslage bestanden, die

  • auch dann, wenn ein Warnschild vorhanden war,

eine Haftung des Reiseveranstalters begründen kann,

  • da dieser dafür sorgen muss, dass seine Hotelanlagen den Sicherheitsvorschriften vor Ort entsprechen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Was (gehbehinderte) Wohnungseigentümer wissen sollten, wenn die Wohnungseigentumsanlage keinen Aufzug hat

Ein einzelner

  • gehbehinderter, zur Erreichung seiner Wohnung auf einen Aufzug angewiesener

Wohnungseigentümer

  • darf in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen,
  • wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen.

Dulden müssen die übrigen Wohnungseigentümer aber

  • die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe,

wenn ein Wohnungseigentümer oder ein Angehöriger von ihm unter einer erheblichen Gehbehinderung leidet.

Das hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16 – entschieden.

Nach Auffassung es Senats ergibt sich bei Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen,

  • nämlich dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) einerseits, auf das sich jede der Parteien berufen kann und
  • 3 Abs. 3 Satz 2 GG andererseits, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf,

dass den übrigen Wohnungseigentümern

  • durch den nachtäglichen Einbau eines Personenaufzugs, aufgrund der damit verbundenen erheblichen Eingriffe in die Substanz des Gemeinschaftseigentums, ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erwächst, der „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht“,
  • nicht dagegen durch die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe.

Abgesehen davon wäre eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erforderlich,

  • sollte ein einzubauender Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen,
  • weil diesen dann ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt würde.

Ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft selbst einen Aufzug einbauen kann, wenn die Wohnungseigentümer dies mit qualifizierter Mehrheit beschließen, war nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats (Quelle. Pressemitteilung des BGH vom 13.01.2017 – Nr. 5/2017 –).