Was Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament mit einer sog. Pflichtteilsstrafklausel errichten wollen bzw. errichtet haben und 

Was Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament mit einer sog. Pflichtteilsstrafklausel errichten wollen bzw. errichtet haben und 

…. die von ihnen als Schlusserben eingesetzten Kinder wissen sollten.

Mit Beschluss vom 01.02.2022 – 21 W 182/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass, wenn Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament 

  • sich wechselseitig zu Alleinerben und
  • ihre Kinder als Schlusserben 

eingesetzt sowie bestimmt haben, dass, 

  • falls eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern sollte, es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben soll (sog. Pflichtteilsstrafklausel),

diese Pflichtteilsstrafklausel von einem Kind mit der Folge, dass es 

  • damit seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils verliert und 
  • nur seinen Pflichtteil erhält,

nicht schon dadurch ausgelöst wird, dass das Kind nach dem Tod des Erstversterbenden den überlebenden Elternteil auffordert,

  • ihm ein Nachlassverzeichnis vorzulegen und 
  • nach dessen Zusendung eine Nachbesserung bzw. Korrektur verlangt sowie 
  • die Vorlage eines Wertgutachtens betreffend einer in den Nachlass fallenden Immobilie, 

es aber 

  • weder zu einer Auszahlung kommt, 
  • noch einer gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteils.

Dass in einem solchen Fall die Pflichtteilsstrafklausel nicht erfüllt ist, hat das OLG damit begründet, dass,  

  • auch wenn das Einfordern des Nachlassverzeichnisses und die hieran geübte Kritik zu einer Belastung der überlebenden Ehegattin führe,

darin allein noch kein Fordern des Pflichtteils nach § 2303 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu sehen sei, sondern zunächst nur das Verlangen einer Auskunft 

  • über den Wert des Nachlasses im Sinne von § 2314 Abs. 1 BGB, 

auf die der Pflichtteilsberechtigte angewiesen sei, um eine für ihn sinnvolle Entscheidung treffen zu können (zum Auslösen der Pflichtteilsstrafklausel mit der Folge des Verlustes der Erbenstellung vgl. aber auch OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2018 – 2 Wx 314/18 , 2 Wx 316/18 –). 

Fazit:
Möchten Eheleute den überlebenden Ehegatten bereits vor einem Auskunftsverlangen der Schlusserben schützen wollten, müssten sie dies ihm Rahmen der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel deutlich zum Ausdruck bringen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

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  • gemeinschaftliches Testament

ein. 


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