Was, wer eine Schenkung gemacht und diese wegen groben Undanks widerrufen möchte, wissen sollte

Beruhte eine erfolgte 

  • Übertragung an einen anderen 

auf einer Schenkung i.S.v. § 516 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),  

  • d.h. hat jemand aus seinem Vermögen einem anderen durch eine Zuwendung bereichert und waren beide Teile darüber einig, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt,  

kann der Schenker die Schenkung,

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