…. öffentlichen Arbeitgebers bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen und wann sie,
- wenn sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sind,
bei Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen können.
Mit Urteil vom 01.11.2018 – 21 Sa 1643/17 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass öffentliche Arbeitgeber,
- die nach einer Stellenausschreibung Auswahlgespräche durchführen,
schwerbehinderte Stellenbewerber nach § 165 Satz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auch dann zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen haben, wenn
- die Stelle nur intern ausgeschrieben wird,
dass, wenn schwerbehinderte Stellenbewerber, sich auf mehrere ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil bewerben,
- mit ihnen grundsätzlich für jede Bewerbung ein gesondertes Vorstellungsgespräch zu führen ist
und dass die Einladung zu nur einem Gespräch nur dann ausreichend ist, wenn
- das Auswahlverfahren identisch ist,
- die Auswahlkommissionen sich aus denselben Personen zusammensetzt und
- zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem sich ein schwerbehinderter Bewerber erfolglos um zwei
- von einem öffentlichen Arbeitgeber intern ausgeschriebene
Stellen mit identischem Anforderungsprofil in Berlin und Cottbus beworben hatte und nur wegen der in Berlin zu besetzenden Stelle,
- nicht dagegen wegen der Stelle in Cottbus,
zu einem Auswahlgespräch eingeladen worden war, hat das LArbG den öffentlichen Arbeitgeber,
- wegen Benachteiligung des Bewerbers aufgrund seiner Behinderung,
zur Zahlung einer Entschädigung an den schwerbehinderten Stellenbewerber verurteilt (Quelle: Pressemitteilung des LArbG vom 12.02.2019).
Ähnliche Beiträge