Stellt sich nach dem Tod eines Erblassers heraus, dass er testierunfähig war, muss der von ihm durch Testament eingesetzte Erbe das Erbe an die

Stellt sich nach dem Tod eines Erblassers heraus, dass er testierunfähig war, muss der von ihm durch Testament eingesetzte Erbe das Erbe an die

…. gesetzlichen Erben (wieder) herausgeben. 

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az.: 6 U 2/22) in einem Fall hingewiesen, in dem eine alleinstehende, kinderlose Dame 

  • mit einem Vermögen von mehreren Millionen Euro 

durch 

  • ein Testament im Jahr 2008 

und erneut

  • durch einen vor einem Notar im Jahr 2014 geschlossenen Erbvertrag 

ihren langjährigen Steuerberater als 

  • alleinigen Erben 

eingesetzt, ein nach ihrem 

  • Tod im Jahr 2015 

durch das Amtsgericht (AG) Hannover, 

  • anlässlich der Erteilung eines Erbscheins,

eingeholtes psychiatrische Gutachten allerdings ergeben hatte, dass die Verstorbene 

  • aufgrund wahnhafter Störungen 

nicht wirksam 

  • testieren

konnte und aufgrund dessen festgestellt worden war, dass der Steuerberater nicht 

  • Erbe

geworden ist.

Für den von der Erblasserin als Erben eingesetzten Steuerberater bedeutete das, dass er, weil

  • ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen ist und 
  • der testamentarisch eingesetzte Erbe das Risiko trägt, dass das Testament unwirksam war,

alle Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben (wieder) herausgeben muss, ohne sich auf eine 

  • mögliche Gutgläubigkeit oder 
  • ein Vertrauen in die Testierfähigkeit der ihm lange bekannten Erblasserin 

berufen zu können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

Hinweis:
Testierunfähig und damit 

  • unfähig

ein Testament zu errichten ist nach § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Erblasser, der bei Errichtung des Testaments, 

  • also zu diesem Zeitpunkt, 

wegen

  • krankhafter Störung der Geistestätigkeit, 
  • Geistesschwäche oder 
  • Bewusstseinsstörung

nicht in der Lage war, 

  • die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und 
  • nach dieser Einsicht zu handeln,

dessen Erwägungen und Willensentschlüsse somit bei Errichtung des Testaments nicht mehr 

  • auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und 
  • der Lebensverhältnisse 

beruhten, sondern durch 

  • krankhaftes Empfinden oder 
  • krankhafte Vorstellungen und Gedanken 

derart beeinflusst wurden, dass sie 

  • tatsächlich nicht mehr frei waren, sondern vielmehr 

von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht worden sind, aber auch derjenige, der 

  • nicht in der Lage ist, 

sich über die 

  • für und 
  • gegen

die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe 

  • ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und 
  • nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. 

Nach der Konzeption des § 2229 BGB, 

  • wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, 

gilt allerdings jedermann, der das 

  • 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) 

vollendet hat, unabhängig 

  • vom Alter und 
  • der Einrichtung einer etwaigen Betreuung 

solange als

  • testierfähig,

bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, d.h. bewiesen ist, 

  • dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig war und 
  • deshalb nach § 2229 Abs. 4 BGB ein Testament nicht errichten konnte. 

Damit ist ein Erblasser also 

  • bis zum Beweis des Gegenteils 

als 

  • testierfähig zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments 

anzusehen (OLG München, Beschluss vom 15.12.2016 – 31 Wx 144/15 –; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.8.2017 – 20  W 188/16 –) und die Frage, 

  • ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben waren, 

wird sich in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten lassen. 

Beispielsweise ist, wenn 

  • ein in einem Testament eingesetzter Erbe die Erteilung eines Erbscheins beantragt und 
  • ein anderer Beteiligter, der daraus Rechte für sich herleiten will, behauptet, dass das Testament wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam ist, 

die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das Nachlassgericht dann veranlasst, wenn 

  • aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltpunkte 

Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers 

  • im Zeitpunkt der Testamentserrichtung 

zu zweifeln (OLG Bamberg, Beschluss vom 18.06.2012 – 6 W 20/12 –).

Übrigens:
Die Feststellungslast für die 

  • Testierunfähigkeit eines Erblassers 

trifft denjenigen, der sich auf die darauf beruhende 

  • Unwirksamkeit des Testaments 

beruft (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.03.2014 – 3 W 62/13 –).


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