…. sein Testament also wirksam oder unwirksam ist.
Testierunfähige können kein wirksames Testament errichten und testierunfähig ist nach § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer
- wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit,
- wegen Geistesschwäche oder
- wegen Bewusstseinsstörung
bei der Testamentserrichtung
- nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und
- nach dieser Einsicht zu handeln,
- dessen Erwägungen und Willensentschlüsse also bei Errichtung des Testaments nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhten,
- sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst wurden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei waren, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht worden sind.
Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag.
Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen.
- Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.
Dabei geht es nicht darum,
- den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen,
- sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten.
Nach der Konzeption des § 2229 BGB,
- wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet,
gilt allerdings jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat,
- solange als testierfähig,
bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, d.h. bewiesen ist,
- dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig war
- und deshalb nach § 2229 Abs. 4 BGB ein Testament nicht errichten konnte.
Damit ist ein Erblasser also
Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie lässt sich nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten.
- Beantragt ein in einem Testament eingesetzter Erbe die Erteilung eines Erbscheins und behauptet ein anderer Beteiligter, der daraus Rechte für sich herleiten will, das Testament sei wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das Nachlassgericht dann veranlasst, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltpunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (OLG Bamberg, Beschluss vom 18.06.2012 – 6 W 20/12 –).
Anlass an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln und zu prüfen, ob ein Erblasser infolge krankhafter Wahnvorstellungen testierunfähig war, besteht beispielsweise dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten unter Bestehlungsängsten litt, deshalb Detektive beschäftigte und diese Detektive als seine Erben eingesetzt hat.
Wahnhafte Störungen können in Abgrenzung zu alterstypischen „verbohrten“ Meinungen nämlich dann die freie Willensbildung ausschließen, wenn sie krankhaft sind,
- also eine „Abkoppelung von Erfahrung, Logik und kulturellen Konsens sowie der Verlust der Kritik und Urteilsfähigkeit“ vorliegt
und zur Testierunfähigkeit führen derartige Wahnvorstellungen, wenn
Beachtet werden muss dabei stets,
- dass die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit eines Erblassers grundsätzlich denjenigen trifft,
der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.03.2014 – 3 W 62/13 –).