Testierfähigkeit bei psychischen Störungen und Alkoholmissbrauch

Testierfähigkeit bei psychischen Störungen und Alkoholmissbrauch

Ein Erblasser kann auch dann 

  • testierfähig

gewesen ein und ein 

  • wirksames Testament 

errichtet haben, wenn er

  • unter einer manisch-depressiven bis hin zu einer bipolaren Störung litt, 
  • Alkoholmissbrauch betrieb und 
  • durch Selbstmord verstarb.

Nach § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Person nämlich nur testierunfähig, wenn sie 

  • wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, 
  • wegen Geistesschwäche oder 
  • wegen Bewusstseinsstörungen 

nicht dazu in der Lage ist, 

  • die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und 
  • nach dieser Einsicht zu handeln.

Testierfähigkeit bei Alkoholismus
Alkoholismus

  • allein

begründet 

  • keine

Testierunfähigkeit.

Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB bzw. § 2229 Abs. 4 BGB, 

  • die zum Ausschluss der freien Willensbestimmung führen kann, 

liegt nur bzw. erst vor, wenn die Alkoholsucht 

  • als solche 

Symptom einer 

  • bereits

vorhandenen

  • Geisteskrankheit oder 
  • Geistesschwäche

ist oder die durch die Alkoholsucht 

  • verursachte Persönlichkeitsveränderung 

den Schweregrad einer 

  • Geisteskrankheit,
  • Geistesschwäche oder 
  • krankhaften Störung der Geistestätigkeit 

erreicht hat und um eine die  

  • Testierfähigkeit ausschließende Bewusstseinsstörung 

annehmen zu können, muss feststehen, dass der Erblasser 

  • zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung 

derart 

  • stark alkoholisiert 

war, dass er unter einer 

  • vorübergehenden Bewusstseinsstörung 

gelitten hat. 

Testierfähigkeit bei manisch-depressiver Erkrankung
Eine manisch-depressive Erkrankung kann, muss die Testierfähigkeit des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung aber nicht beeinträchtigt haben.

Depressionen können zwar abhängig von 

  • Dauer, Intensität und Periodik 

pathologisch sein und, 

  • jedenfalls zeitweise, 

zur Testierunfähigkeit führen, insbesondere in den 

  • manischen

Phasen, wenn und soweit diese von den, 

  • die eigene Willensentschließung ausschließenden 

Vorstellungen

  • geprägt

sind.

Testierunfähigkeit deswegen kann jedoch 

  • dann

nicht angenommen werden, wenn beispielsweise nicht mehr festgestellt werden kann, in 

  • welcher

Phase sich der Erblasser bei 

  • Abfassung des Testaments 

befand (Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2024 – 3 W 28/24 –). 

Übrigens:
Nach der Konzeption des § 2229 BGB gilt jedermann, 

  • der das 16. Lebensjahr vollendet hat,

so lange als testierfähig, bis das Gegenteil 

  • zur vollen Überzeugung des Gerichts 

bewiesen ist, d.h. 

  • bewiesen ist, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig war

und die 

  • Feststellungslast

für die 

  • Testierunfähigkeit eines Erblassers 

trägt derjenige, der sich auf die aus der Testierunfähigkeit folgenden 

  • Unwirksamkeit des Testaments 

beruft.