Ein Erblasser kann auch dann
gewesen ein und ein
errichtet haben, wenn er
- unter einer manisch-depressiven bis hin zu einer bipolaren Störung litt,
- Alkoholmissbrauch betrieb und
- durch Selbstmord verstarb.
Nach § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Person nämlich nur testierunfähig, wenn sie
- wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit,
- wegen Geistesschwäche oder
- wegen Bewusstseinsstörungen
nicht dazu in der Lage ist,
- die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und
- nach dieser Einsicht zu handeln.
Testierfähigkeit bei Alkoholismus
Alkoholismus
begründet
Testierunfähigkeit.
Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB bzw. § 2229 Abs. 4 BGB,
- die zum Ausschluss der freien Willensbestimmung führen kann,
liegt nur bzw. erst vor, wenn die Alkoholsucht
Symptom einer
vorhandenen
- Geisteskrankheit oder
- Geistesschwäche
ist oder die durch die Alkoholsucht
- verursachte Persönlichkeitsveränderung
den Schweregrad einer
- Geisteskrankheit,
- Geistesschwäche oder
- krankhaften Störung der Geistestätigkeit
erreicht hat und um eine die
- Testierfähigkeit ausschließende Bewusstseinsstörung
annehmen zu können, muss feststehen, dass der Erblasser
- zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
derart
war, dass er unter einer
- vorübergehenden Bewusstseinsstörung
gelitten hat.
Testierfähigkeit bei manisch-depressiver Erkrankung
Eine manisch-depressive Erkrankung kann, muss die Testierfähigkeit des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung aber nicht beeinträchtigt haben.
Depressionen können zwar abhängig von
- Dauer, Intensität und Periodik
pathologisch sein und,
zur Testierunfähigkeit führen, insbesondere in den
Phasen, wenn und soweit diese von den,
- die eigene Willensentschließung ausschließenden
Vorstellungen
sind.
Testierunfähigkeit deswegen kann jedoch
nicht angenommen werden, wenn beispielsweise nicht mehr festgestellt werden kann, in
Phase sich der Erblasser bei
befand (Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2024 – 3 W 28/24 –).
Übrigens:
Nach der Konzeption des § 2229 BGB gilt jedermann,
- der das 16. Lebensjahr vollendet hat,
so lange als testierfähig, bis das Gegenteil
- zur vollen Überzeugung des Gerichts
bewiesen ist, d.h.
- bewiesen ist, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig war
und die
für die
- Testierunfähigkeit eines Erblassers
trägt derjenige, der sich auf die aus der Testierunfähigkeit folgenden
- Unwirksamkeit des Testaments
beruft.
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