Wichtig für Erben zu wissen, wenn der Erblasser eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat

Wichtig für Erben zu wissen, wenn der Erblasser eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat

Mit Urteil vom 10.07.2024 – II R 31/21 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem eine Erblasserin eine 

  • sogenannte Sterbegeldversicherung 

abgeschlossen sowie das 

  • Bezugsrecht für die Versicherungssumme 

zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen

  • zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung 

abgetreten hatte, von dem Bestattungsunternehmen, 

  • nach dem Tod der Erblasserin, 

für seine Leistungen 

  • insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 € 

in Rechnung gestellt und davon von der Sterbegeldversicherung 

  • 6.864,82 €

bezahlt worden waren, entschieden, dass,

  • wenn ein Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, 

sich der 

  • Nachlass

um den 

  • von der Sterbegeldversicherung an das Bestattungsunternehmen 

ausgezahlten Betrag,  

  • hier somit um 6.894 €, 

erhöht und die 

  • Bestattungskosten

nicht nur 

in Höhe der Pauschale von 10.300 Euro, sondern 

  • im vollen Umfang

nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG 

  • als Nachlassverbindlichkeiten

bei der Erbschaftsteuer

  • steuermindernd

zu berücksichtigen sind.

Dass der 

  • von der Sterbegeldversicherung an das Bestattungsunternehmen ausgezahlte 

Betrag 

  • zu einer Bereicherung der Erben führt, die nicht steuerfrei ist und daher 

zum steuerpflichtigen Erwerb 

  • nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 

zählt, ist vom BFH damit begründet worden, dass, 

  • aufgrund der Abtretung,

zwar der beim Tod entstehende Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung

  • selbst

nicht zur 

  • Erbmasse

zählt, jedoch der 

  • Sachleistungsanspruch des Erblassers gegenüber dem Bestattungsunternehmen, d.h. der Anspruch auf Durchführung der Bestattung,
    • der Rechtsgrund für die Abtretung der Versicherungsleistung an das Bestattungsunternehmen war,  

nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, was zu einer Erhöhung des Wertes des  

  • Erwerbs von Todes wegen

um den 

des Sachleistungsanspruchs, 

  • der üblicherweise mit dem abgetretenen Versicherungsanspruch übereinstimmt,

führt.

Die Kosten

  • der Bestattung des Erblassers, 
  • für ein angemessenes Grabdenkmal, 
  • für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer 

sowie die Kosten, 

  • die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, 

sind als 

  • Nachlassverbindlichkeiten,

so der BFH weiter, deshalb nicht nur 

  • in Höhe von 10.300 Euro, also der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG absetzbar, 

sondern 

  • nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG im vollen Umfang 

bei der Bemessung der Erbschaftsteuer 

  • steuermindernd

zu berücksichtigen, weil der Abzug durch die Pauschale, 

  • die ohne Nachweis abgezogen wird, 

nicht begrenzt ist, vielmehr auch 

  • tatsächlich entstandene

höhere Kosten

  • erwerbsmindernd

geltend gemacht werden können, sofern die Erben diese 

  • tatsächlich

getragen haben, was auch dann der Fall ist, wenn das Bestattungsunternehmen 

  • durch die Leistung der Sterbegeldversicherung abgedeckte

Leistungen erbringt, da insoweit der 

  • zuvor dem Erblasser und 
  • nach dessen Tod den Erben zustehende 

Sachleistungsanspruch erlischt (vgl. § 362 Abs. 1 BGB) und dadurch die Erben 

  • wirtschaftlich belastet 

sind.