Wichtig für Erben zu wissen, wenn der Erblasser eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat

Mit Urteil vom 10.07.2024 – II R 31/21 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem eine Erblasserin eine 

  • sogenannte Sterbegeldversicherung 

abgeschlossen sowie das 

  • Bezugsrecht für die Versicherungssumme 

zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen

  • zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung 

abgetreten hatte, von dem Bestattungsunternehmen, 

  • nach dem Tod der Erblasserin, 

für seine Leistungen 

  • insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 € 

in Rechnung gestellt und davon von der Sterbegeldversicherung 

  • 6.864,82 €

bezahlt worden waren, entschieden, dass,

  • wenn ein Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, 

sich der 

  • Nachlass

um den 

  • von der Sterbegeldversicherung an das Bestattungsunternehmen 

ausgezahlten Betrag,  

  • hier somit um 6.894 €, 

erhöht und die 

  • Bestattungskosten

nicht nur 

in Höhe der Pauschale von 10.300 Euro, sondern 

  • im vollen Umfang

nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG 

  • als Nachlassverbindlichkeiten

bei der Erbschaftsteuer

  • steuermindernd

zu berücksichtigen sind.

Dass der 

  • von der Sterbegeldversicherung an das Bestattungsunternehmen ausgezahlte 

Betrag 

  • zu einer Bereicherung der Erben führt, die nicht steuerfrei ist und daher 

zum steuerpflichtigen Erwerb 

  • nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 

zählt, ist vom BFH damit begründet worden, dass, 

  • aufgrund der Abtretung,

zwar der beim Tod entstehende Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung

  • selbst

nicht zur 

  • Erbmasse

zählt, jedoch der 

  • Sachleistungsanspruch des Erblassers gegenüber dem Bestattungsunternehmen, d.h. der Anspruch auf Durchführung der Bestattung,
    • der Rechtsgrund für die Abtretung der Versicherungsleistung an das Bestattungsunternehmen war,  

nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, was zu einer Erhöhung des Wertes des  

  • Erwerbs von Todes wegen

um den 

des Sachleistungsanspruchs, 

  • der üblicherweise mit dem abgetretenen Versicherungsanspruch übereinstimmt,

führt.

Die Kosten

  • der Bestattung des Erblassers, 
  • für ein angemessenes Grabdenkmal, 
  • für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer 

sowie die Kosten, 

  • die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, 

sind als 

  • Nachlassverbindlichkeiten,

so der BFH weiter, deshalb nicht nur 

  • in Höhe von 10.300 Euro, also der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG absetzbar, 

sondern 

  • nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG im vollen Umfang 

bei der Bemessung der Erbschaftsteuer 

  • steuermindernd

zu berücksichtigen, weil der Abzug durch die Pauschale, 

  • die ohne Nachweis abgezogen wird, 

nicht begrenzt ist, vielmehr auch 

  • tatsächlich entstandene

höhere Kosten

  • erwerbsmindernd

geltend gemacht werden können, sofern die Erben diese 

  • tatsächlich

getragen haben, was auch dann der Fall ist, wenn das Bestattungsunternehmen 

  • durch die Leistung der Sterbegeldversicherung abgedeckte

Leistungen erbringt, da insoweit der 

  • zuvor dem Erblasser und 
  • nach dessen Tod den Erben zustehende 

Sachleistungsanspruch erlischt (vgl. § 362 Abs. 1 BGB) und dadurch die Erben 

  • wirtschaftlich belastet 

sind.