Mit Urteil vom 10.07.2024 – II R 31/21 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem eine Erblasserin eine
- sogenannte Sterbegeldversicherung
abgeschlossen sowie das
- Bezugsrecht für die Versicherungssumme
zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen
- zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung
abgetreten hatte, von dem Bestattungsunternehmen,
- nach dem Tod der Erblasserin,
für seine Leistungen
- insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 €
in Rechnung gestellt und davon von der Sterbegeldversicherung
bezahlt worden waren, entschieden, dass,
- wenn ein Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat,
sich der
um den
- von der Sterbegeldversicherung an das Bestattungsunternehmen
ausgezahlten Betrag,
erhöht und die
nicht nur
in Höhe der Pauschale von 10.300 Euro, sondern
nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG
- als Nachlassverbindlichkeiten
bei der Erbschaftsteuer
zu berücksichtigen sind.
Dass der
- von der Sterbegeldversicherung an das Bestattungsunternehmen ausgezahlte
Betrag
- zu einer Bereicherung der Erben führt, die nicht steuerfrei ist und daher
zum steuerpflichtigen Erwerb
- nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG
zählt, ist vom BFH damit begründet worden, dass,
zwar der beim Tod entstehende Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung
nicht zur
zählt, jedoch der
- Sachleistungsanspruch des Erblassers gegenüber dem Bestattungsunternehmen, d.h. der Anspruch auf Durchführung der Bestattung,
- der Rechtsgrund für die Abtretung der Versicherungsleistung an das Bestattungsunternehmen war,
nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, was zu einer Erhöhung des Wertes des
um den
des Sachleistungsanspruchs,
- der üblicherweise mit dem abgetretenen Versicherungsanspruch übereinstimmt,
führt.
Die Kosten
- der Bestattung des Erblassers,
- für ein angemessenes Grabdenkmal,
- für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer
sowie die Kosten,
- die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen,
sind als
- Nachlassverbindlichkeiten,
so der BFH weiter, deshalb nicht nur
- in Höhe von 10.300 Euro, also der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG absetzbar,
sondern
- nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG im vollen Umfang
bei der Bemessung der Erbschaftsteuer
zu berücksichtigen, weil der Abzug durch die Pauschale,
- die ohne Nachweis abgezogen wird,
nicht begrenzt ist, vielmehr auch
höhere Kosten
geltend gemacht werden können, sofern die Erben diese
getragen haben, was auch dann der Fall ist, wenn das Bestattungsunternehmen
- durch die Leistung der Sterbegeldversicherung abgedeckte
Leistungen erbringt, da insoweit der
- zuvor dem Erblasser und
- nach dessen Tod den Erben zustehende
Sachleistungsanspruch erlischt (vgl. § 362 Abs. 1 BGB) und dadurch die Erben
sind.
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