…. Auswirkung auf ein Vermächtnis nicht (grob) pflichtwidrig ist.
Mit Beschluss vom 19.12.2023 – 21 W 120/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem die
mit ihrem
ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte, sie darin unter anderem
- ihre gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3), als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt,
- der Beteiligten zu 3) vorab den Schmuck der Erblasserin vermacht,
- Testamentsvollstreckung angeordnet sowie
- den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker bestimmt hatten,
und nach dem Tod der Erblasserin von dem zum Testamentsvollstrecker bestimmten Beteiligten zu 2),
- auf den noch zu Lebzeiten ihm gegenüber geäußerten Wunsch der Erblasserin,
aber im Hinblick auf das die Beteiligte zu 3) begünstigende Vorausvermächtnis,
- gegen den Willen der Beteiligten zu 3) sowie des Beteiligten zu 1),
die Eheringe der Erblasserin und ihres Ehemannes an einer Goldkette mit ins
gelegt worden waren, den
- deswegen von dem Beteiligten zu 1) gestellten
Antrag auf
- Entlassung des Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker
zurückgewiesen.
Danach hat der zum Testamentsvollstrecker bestimmte Beteiligten zu 2)
- die aus dem Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 3) einerseits
und
- dem Auftrag der Erblasserin andererseits
resultierende Pflichtenkollision zugunsten der
- von der Erblasserin gewünschten
Grabbeigabe entscheiden dürfen, so dass von ihm,
- auch wenn er dadurch dem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachkommen konnte,
keine,
- jedenfalls keine grobe, eine Entlassung als Testamentsvollstrecker rechtfertigende
Pflichtverletzung
- i.S.v. § 2227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
begangen worden ist.
Begründet hat das OLG dies damit, dass die Erblasserin nicht gehindert gewesen sei, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den
Auftrag zu erteilen, die
- Goldkette nebst den Eheringen
nach ihrem Tod als
zu verwenden und dass dieser von der Erblasserin dem Beteiligten zu 2) erteilte Auftrag,
nur alle drei Erben hätten widerrufen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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