OLG Frankfurt am Main entscheidet, wann eine Grabbeigabe (Goldkette und Eheringe) durch den Testamentsvollstrecker bei einer 

OLG Frankfurt am Main entscheidet, wann eine Grabbeigabe (Goldkette und Eheringe) durch den Testamentsvollstrecker bei einer 

…. Auswirkung auf ein Vermächtnis nicht (grob) pflichtwidrig ist.

Mit Beschluss vom 19.12.2023 – 21 W 120/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem die 

  • Erblasserin

mit ihrem 

  • vorverstorbenen Ehemann 

ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte, sie darin unter anderem

  • ihre gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3), als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt, 
  • der Beteiligten zu 3) vorab den Schmuck der Erblasserin vermacht, 
  • Testamentsvollstreckung angeordnet sowie 
  • den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker bestimmt hatten, 

und nach dem Tod der Erblasserin von dem zum Testamentsvollstrecker bestimmten Beteiligten zu 2), 

  • auf den noch zu Lebzeiten ihm gegenüber geäußerten Wunsch der Erblasserin, 

aber im Hinblick auf das die Beteiligte zu 3) begünstigende Vorausvermächtnis, 

  • gegen den Willen der Beteiligten zu 3) sowie des Beteiligten zu 1), 

die Eheringe der Erblasserin und ihres Ehemannes an einer Goldkette mit ins 

  • Grab der Erblasserin 

gelegt worden waren, den 

  • deswegen von dem Beteiligten zu 1) gestellten 

Antrag auf

  • Entlassung des Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker 

zurückgewiesen.

Danach hat der zum Testamentsvollstrecker bestimmte Beteiligten zu 2)  

  • die aus dem Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 3) einerseits 

und 

  • dem Auftrag der Erblasserin andererseits 

resultierende Pflichtenkollision zugunsten der 

  • von der Erblasserin gewünschten 

Grabbeigabe entscheiden dürfen, so dass von ihm, 

  • auch wenn er dadurch dem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachkommen konnte,

keine,

  • jedenfalls keine grobe, eine Entlassung als Testamentsvollstrecker rechtfertigende

Pflichtverletzung

  • i.S.v. § 2227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

begangen worden ist.

Begründet hat das OLG dies damit, dass die Erblasserin nicht gehindert gewesen sei, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den 

  • rechtsverbindlichen

Auftrag zu erteilen, die 

  • Goldkette nebst den Eheringen 

nach ihrem Tod als 

  • Grabbeigabe

zu verwenden und dass dieser von der Erblasserin dem Beteiligten zu 2) erteilte Auftrag, 

  • was nicht erfolgt sei,

nur alle drei Erben hätten widerrufen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).