OLG Frankfurt am Main entscheidet, wann eine Grabbeigabe (Goldkette und Eheringe) durch den Testamentsvollstrecker bei einer 

…. Auswirkung auf ein Vermächtnis nicht (grob) pflichtwidrig ist.

Mit Beschluss vom 19.12.2023 – 21 W 120/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem die 

  • Erblasserin

mit ihrem 

  • vorverstorbenen Ehemann 

ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte, sie darin unter anderem

  • ihre gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3), als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt, 
  • der Beteiligten zu 3) vorab den Schmuck der Erblasserin vermacht, 
  • Testamentsvollstreckung angeordnet sowie 
  • den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker bestimmt hatten, 

und nach dem Tod der Erblasserin von dem zum Testamentsvollstrecker bestimmten Beteiligten zu 2), 

  • auf den noch zu Lebzeiten ihm gegenüber geäußerten Wunsch der Erblasserin, 

aber im Hinblick auf das die Beteiligte zu 3) begünstigende Vorausvermächtnis, 

  • gegen den Willen der Beteiligten zu 3) sowie des Beteiligten zu 1), 

die Eheringe der Erblasserin und ihres Ehemannes an einer Goldkette mit ins 

  • Grab der Erblasserin 

gelegt worden waren, den 

  • deswegen von dem Beteiligten zu 1) gestellten 

Antrag auf

  • Entlassung des Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker 

zurückgewiesen.

Danach hat der zum Testamentsvollstrecker bestimmte Beteiligten zu 2)  

  • die aus dem Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 3) einerseits 

und 

  • dem Auftrag der Erblasserin andererseits 

resultierende Pflichtenkollision zugunsten der 

  • von der Erblasserin gewünschten 

Grabbeigabe entscheiden dürfen, so dass von ihm, 

  • auch wenn er dadurch dem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachkommen konnte,

keine,

  • jedenfalls keine grobe, eine Entlassung als Testamentsvollstrecker rechtfertigende

Pflichtverletzung

  • i.S.v. § 2227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

begangen worden ist.

Begründet hat das OLG dies damit, dass die Erblasserin nicht gehindert gewesen sei, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den 

  • rechtsverbindlichen

Auftrag zu erteilen, die 

  • Goldkette nebst den Eheringen 

nach ihrem Tod als 

  • Grabbeigabe

zu verwenden und dass dieser von der Erblasserin dem Beteiligten zu 2) erteilte Auftrag, 

  • was nicht erfolgt sei,

nur alle drei Erben hätten widerrufen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).