Wichtig zu wissen für Benutzer einer Wasserskianlage

Wichtig zu wissen für Benutzer einer Wasserskianlage

Mit Urteil vom 14.03.2019 – 8 U 13/18 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Benutzer einer Wasserskianlage,

  • bei der man von einem Seilsystem über das Wasser gezogen wird,
  • sich währenddessen – ähnlich wie beim Skilift – an Zugseilen befestigten Haltegriffen festhalten muss und
  • im Falle eines Sturzes die dann nicht mehr besetzen Haltegriffe frei über das Wasser gleiten, bis sie eingezogen werden,

bei seiner Fahrt gestürzt und danach im Wasser schwimmend, von einem noch frei über das Wasser gleitenden Haltegriff

  • eines anderen ebenfalls gestürzten Wasserskifahrers

getroffen und an der rechten Gesichtshälfte verletzt worden war, dessen Klage gegen den Wasserskianlagen-Betreiber

  • auf Zahlung von Schadensersatz sowie Schmerzensgeld

abgewiesen.

Danach liegt bei einem Sturz eines Anlagenbenutzer,

  • wenn dieser weder bewusstlos, nach handlungsunfähig ist,
  • sondern sich schwimmend aus dem Gefahrenbereich bewegt,

keine konkrete Gefahrensituation vor, die den Anlagenbetreiber verpflichtet die Anlage sofort abzustellen.

Vielmehr genügt es, wenn

  • Anlagenbenutzer vor der Gefahr einer Kollision mit den umlaufenden Holzgriffen im Falle eines Sturzes gewarnt und
  • darauf hingewiesen worden sind, dass, falls ein Wegschwimmen nicht mehr möglich ist, sie mit dem Kopf abtauchen sollen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • weil gerade Anfänger häufiger stürzen,

es eine für die Anlagenbetreiber nicht zumutbare ständige Unterbrechung des Anlagenbetriebes zur Folge hätte, wenn von Anlagenbetreibern ohne Rücksicht auf eine konkrete Gefahrensituation verlangt werden würde,

  • nach jedem Sturz eines Anlagenbenutzers die Anlage sofort abzuschalten.

Auch übe, wer eine Wasserskianlage benutze,

  • eine potentiell nicht ungefährliche Sportart aus,

deren Gefahren von der Allgemeinheit toleriert werden, so dass von dem Betreiber einer Wasserskianlage nicht verlangt werden könne,


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