…. einen Handlauf gesichert sein muss und wann dies nicht erforderlich ist.
Mit Urteil vom 05.07.2018 – 1 U 1069/17 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass für Treppen, die zu öffentlichen Wegen gehören, die Regelungen der Landesbauordnungen nicht einschlägig sind,
- da die Vorschriften der Landesbauordnungen nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten,
und Treppen, die Bestandteil eines öffentlichen Weges sind, nur dann
- ein Geländer oder
- einen Handlauf
benötigen, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen,
- die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und
- auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann.
Danach kommt, wenn
- eine verdeckte Gefahrenlage besteht
und ein Benutzer einer zu einem öffentlichen Weg gehörenden,
- weder mit einem Geländer,
- noch mit einem Handlauf,
gesicherten Treppe deswegen stürzt, eine Haftung des
- für den Zustand des Weges verantwortlichen
Trägers der Straßenbaulast
- wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
in Betracht.
Dagegen haftet der Träger der Straßenbaulast dann bei einem Sturz eines Treppenbenutzers nicht, wenn
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