Tag Geländer

OLG Koblenz entscheidet wann eine zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe durch ein Geländer oder

…. einen Handlauf gesichert sein muss und wann dies nicht erforderlich ist.

Mit Urteil vom 05.07.2018 – 1 U 1069/17 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass für Treppen, die zu öffentlichen Wegen gehören, die Regelungen der Landesbauordnungen nicht einschlägig sind,

  • da die Vorschriften der Landesbauordnungen nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten,

und Treppen, die Bestandteil eines öffentlichen Weges sind, nur dann

  • ein Geländer oder
  • einen Handlauf

benötigen, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen,

  • die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und
  • auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann.

Danach kommt, wenn

  • eine verdeckte Gefahrenlage besteht

und ein Benutzer einer zu einem öffentlichen Weg gehörenden,

  • weder mit einem Geländer,
  • noch mit einem Handlauf,

gesicherten Treppe deswegen stürzt, eine Haftung des

  • für den Zustand des Weges verantwortlichen

Trägers der Straßenbaulast

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

in Betracht.

Dagegen haftet der Träger der Straßenbaulast dann bei einem Sturz eines Treppenbenutzers nicht, wenn

Saarländisches OLG entscheidet: Gemeinde haftet, wenn Geländer auf Wanderweg morsch ist und Wanderer deswegen abstürzt

Weil ihr Ehemann auf einem Wanderweg an einer Steilkante,

  • wegen eines von der Gemeinde aus Baumstämmen und Ästen errichtetes Geländers, das morsch, konstruktiv fehlerhaft und deswegen nicht standsicher war,

8 bis 10 Meter kopfüber in die Tiefe gestürzt war und dabei tödliche Verletzungen erlitten hatte, ist die Gemeinde

  • vom 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) im Verfahren 4 U 19/17

verurteilt worden, der Witwe

  • ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR zu zahlen und
  • ihr die materiellen Schäden, vor allem die Beerdigungskosten sowie den bisher geltend gemachten Teil des Unterhaltsschadens, in Höhe von insgesamt rund 53.000 € zu ersetzen.

Der Senat sah darin, dass das fehlerhafte Geländer nicht instandgesetzt und die Gefahrenstelle auch nicht anderweitig gesichert war, eine für den Absturz ursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Quelle: Pressemitteilung des Saarländischen OLG vom 30.11.2017).