Tag Treppe

LG Frankental entscheidet: Kein Schmerzensgeld bei Sturz aufgrund lediglich geringfügiger Mulde in Treppenstufe

Mit Urteil vom 04.03.2020 – 3 O 222/19 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankental entschieden, dass

  • eine ca. 4 cm breite, 2 cm lange und max. 1 cm tiefe Mulde in einer Treppenstufe

eine so geringfügige Beschädigung ist, dass der für die Treppe Verkehrssicherungspflichtige nicht damit rechnen muss,

  • dass Benutzer der Treppe wegen dieser geringfügigen Beschädigung stürzen.

Sollte deswegen dennoch ein Treppenbenutzer stürzen, liegt demnach keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass,

  • damit von dem Verkehrssicherungsverpflichteten Maßnahmen zur Verhinderung des Sturzrisikos verlangt werden können,

ein Schadensereignis vorhersehbar sein müsse.

Mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist deswegen von der Kammer auch in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, die Klage einer Frau abgewiesen worden, die

  • auf einer großen Treppe in einem Amtsgericht wegen einer ca. 4 cm breiten, 2 cm langen und max. 1 cm tiefen Mulde in einer Treppenstufe gestürzt war,
  • sich hierbei einen komplizierten Bruch des rechten Ellenbogens zugezogen und aufgrund dessen

von dem Land u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 Euro gefordert hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankental).

OLG Koblenz entscheidet wann eine zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe durch ein Geländer oder

…. einen Handlauf gesichert sein muss und wann dies nicht erforderlich ist.

Mit Urteil vom 05.07.2018 – 1 U 1069/17 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass für Treppen, die zu öffentlichen Wegen gehören, die Regelungen der Landesbauordnungen nicht einschlägig sind,

  • da die Vorschriften der Landesbauordnungen nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten,

und Treppen, die Bestandteil eines öffentlichen Weges sind, nur dann

  • ein Geländer oder
  • einen Handlauf

benötigen, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen,

  • die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und
  • auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann.

Danach kommt, wenn

  • eine verdeckte Gefahrenlage besteht

und ein Benutzer einer zu einem öffentlichen Weg gehörenden,

  • weder mit einem Geländer,
  • noch mit einem Handlauf,

gesicherten Treppe deswegen stürzt, eine Haftung des

  • für den Zustand des Weges verantwortlichen

Trägers der Straßenbaulast

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

in Betracht.

Dagegen haftet der Träger der Straßenbaulast dann bei einem Sturz eines Treppenbenutzers nicht, wenn