Tag Sicherheitsabstand

Wer haftet wie, wenn sich ein in einem Fahrzeug befindlicher Notfallbremsassistent unverschuldet löst und

…. es deshalb zu einem Auffahrunfall kommt.

Mit Urteil vom 09.03.2021 – 23 U 120/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem bei einem Fahrzeug, während freier Fahrt auf der Autobahn, sich unverschuldet 

  • aufgrund eines technischen Versagens 

der Notfallbremsassistent gelöst hatte, das Fahrzeug dadurch plötzlich abrupt stark abgebremst worden und ein LKW

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen,

der in einem Abstand von deutlich weniger als 50 m 

  • mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h 

dahinter fuhr, aufgefahren war, auf eine Haftungsverteilung für die entstandenen Unfallschäden von 

  • 2/3 zulasten des LKW-Fahrers 

erkannt.

Dass der Haftungsanteil des auffahrenden LKWs überwiegt, hat das OLG damit begründet, dass durch das abrupte Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke der Unfall zwar mitverursacht worden sei, den Fahrer daran, 

  • da das abrupte Abbremsen auf das Versagen der technischen Einrichtung des Kraftfahrzeugs zurückzuführen war, 

kein Verschulden treffe, während dem LKW-Fahrer vorzuwerfen sei, dass er, 

  • wegen schuldhafter Nichteinhaltung des nach vorgeschriebenen § 4 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorgeschriebenen Mindestabstands von 50 m,

sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen habe bringen können.

Danach wiegt ein abruptes Abbremsen 

  • aufgrund eines unverschuldeten Auslösens des Notfallbremsassistenten 

weniger schwer als ein festgestellter 

Warum Radfahrer beim Überholen von Pferden einen Sicherheitsabstand von wenigstens eineinhalb bis zwei Metern

…. einhalten sollten.

Mit Urteil vom 05.06.2020 – 4 O 10/19 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal entschieden, dass Fahrradfahrer beim Überholen von Pferden, 

  • da mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise immer gerechnet werden müsse, 

einen Sicherheitsabstand von 

  • wenigstens eineinhalb bis zwei Metern 

einhalten müssen und in einem Fall, in dem der Fahrer eines Liegefahrrads 

  • beim Überholen von zwei Reiterinnen auf einem Radweg lediglich einen Abstand von circa 40 Zentimetern eingehalten und 
  • als eines der Pferde mit den Hufen ausgeschlagen hatte, 

zum Sturz gebracht worden war, dem Radfahrer 

  • nach § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine hälftige Mitschuld an den Folgen seiner Sturzes angelastet und ihm 

wegen der erlittenen Prellungen, Schürfwunden und Handverletzung daher nur 

  • ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro 

zugesprochen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass einerseits Tierhalter 

  • nach § 833 Satz 1 BGB 

zwar grundsätzlich für sämtliche Schäden einzustehen haben, die ihr Tier verursacht und

  • die Pferdehalterin sich hier, weil sie wusste, dass sie einen nur für Radfahrer zugelassenen Radweg benutzt, auch nicht nach § 833 Satz 2 BGB hatte entlasten können,

andererseits der Radfahrer sich vorwerfbar falsch verhalten habe, da, nachdem

  • die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Überholen für Radfahrer auch dann gelten, wenn sich – wie hier – verbotswidrig Pferde auf einem Radweg befinden und 
  • bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden muss,

er nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO beim Überholen der Pferde einen Sicherheitsabstand von 

  • wenigstens eineinhalb bis zwei Metern 

hätte einhalten und sich auch über das Überholen,

  • was problemlos möglich gewesen wäre, 

mit den Reiterinnen hätte verständigen müssen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).