…. strittig ist, ob ein Schaden, beispielsweise in Form von Rissbildungen an dem Versicherungsobjekt, durch einen die Leistungspflicht der Versicherung auslösenden Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht worden sein kann.
Mit Urteil vom 09.11.2022 – IV ZR 62/22 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn eine
Versicherungsschutz auch bietet für
- Schäden durch weitere Elementargefahren, unter anderem für „Erdrutsch“
und in dem Versicherungsbedingungen „Erdrutsch“ definiert ist, als
- „ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“,
der Begriff „Erdrutsch“ im Sinne der Versicherungsbedingungen
- kein in einer solchen Geschwindigkeit ablaufendes Ereignis voraussetzt, dass die Bewegung des Erdreichs sinnlich wahrnehmbar ist, vielmehr
auch
- Schäden am Versicherungsobjekt
erfasst, die durch
- allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen
verursacht werden.
Begründet hat der Senat dies damit, dass der versicherte Tatbestand „Erdrutsch“ laut Definition mit einem
- naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen
zwei
- unterschiedliche Vorgänge
einschließt, denen zwar in der Variante des
ein
immanent ist, das aber in der Alternative des
welches nach allgemeinem Sprachgebrauch
- einen Haftungs- oder Haltverlust und
- eine unbeabsichtigte Bewegung seitwärts und
- nach unten
umschreibt, gerade nicht gefordert wird.
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