…. zur Ausführung des Tandem-Fallschirmsprungs Verpflichtete verschuldensunabhängig haftet.
Mit Urteil vom 07.12.2022 – 3 O 176/19 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem der Kläger bei einem
- gebuchten und
- bei idealen Wetterbedingungen durchgeführten
Tandem-Fallschirmsprung, bei dem
- er als Tandem-Passagier mit dem Tandem-Piloten über ein Spezialgurtzeug fest verbunden,
- das Tandem nach ca. 20-minütigem Flug auf die richtige Höhe aus dem Flugzeug ausgestiegen und
- der Fallschirm nach ca. 45-55 Sekunden im freien Fall senkrecht nach unten, geöffnet worden war,
sich,
- nach einer Schwebephase von ca. weiteren 5-10 Minuten,
bei der vorschriftsmäßigen, aber
- wegen eines Durchsackens des Fallschirms in ca. 10 m Höhe infolge von im vornherein nicht erkennbaren Turbulenzen, vom Tandem-Piloten unverschuldeten
harten Landung auf dem Sprungplatz einen
- Wirbelkörperbruch (BWK 12) mit einer Rückenmarkskontusion
zugezogen und vor dem Sprung einen Beförderungsvertrag
- mit Haftungsausschlusserklärung, in dem auf eine Unfallgefahr bei der Landung hingewiesen worden war,
unterzeichnet hatte, entschieden, dass der formularmäßige Haftungsausschluss
ist und der
- aufgrund des Beförderungsvertrages
zur Ausführung des Tandem-Fallschirmsprungs Verpflichtete dem Kläger
- ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000,00 € zahlen,
- ihm seinen entstandenen materiellen Schaden i.H.v. 6.838,45 € ersetzen
sowie
- für alle zukünftigen Schäden des Klägers aus dem Flugunfall haften
muss.
Begründet ist dies vom LG damit worden, dass es sich bei dem geschlossenen Beförderungsvertrag um einen
gehandelt hat und der zur Ausführung dieses Vertrages als Luftfrachtführer
- aus § 45 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
verschuldensunabhängig,
- hier allerdings, nachdem den Tandem-Piloten kein Verschulden trifft, gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG der Höhe nach auf umgerechnet ca. 163.000,00 € begrenzt,
haftet, wenn ein Fluggast durch einen Unfall
- an Bord eines Luftfahrzeugs oder
- beim Ein- oder Aussteigen
getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt wird.
Danach liegt ein Luftbeförderungsvertrag auch dann vor, wenn es Flugzeuginsassen
- nicht um die Erreichung einer bestimmten Ortsveränderung, sondern
nur darum geht, in den Luftraum zu gelangen, um die
erreichte Höhe zu nutzen und der
- vertragliche Schutz des Passagiers
dabei auch das Aussteigen mit Fallschirm,
- jedenfalls solange sich der Fluggast noch in der Obhut des Tandem-Piloten befindet, somit auch noch den Landevorgang
umfasst.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).
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