Wer sich bei einem gebuchten Tandem-Fallschirmsprung verletzt, sollte wissen, dass für ihm entstandene Unfallschäden der 

Wer sich bei einem gebuchten Tandem-Fallschirmsprung verletzt, sollte wissen, dass für ihm entstandene Unfallschäden der 

…. zur Ausführung des Tandem-Fallschirmsprungs Verpflichtete verschuldensunabhängig haftet.

Mit Urteil vom 07.12.2022 – 3 O 176/19 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem der Kläger bei einem 

  • gebuchten und 
  • bei idealen Wetterbedingungen durchgeführten 

Tandem-Fallschirmsprung, bei dem

  • er als Tandem-Passagier mit dem Tandem-Piloten über ein Spezialgurtzeug fest verbunden, 
  • das Tandem nach ca. 20-minütigem Flug auf die richtige Höhe aus dem Flugzeug ausgestiegen und
  • der Fallschirm nach ca. 45-55 Sekunden im freien Fall senkrecht nach unten, geöffnet worden war,

sich, 

  • nach einer Schwebephase von ca. weiteren 5-10 Minuten, 

bei der vorschriftsmäßigen, aber 

  • wegen eines Durchsackens des Fallschirms in ca. 10 m Höhe infolge von im vornherein nicht erkennbaren Turbulenzen, vom Tandem-Piloten unverschuldeten 

harten Landung auf dem Sprungplatz einen 

  • Wirbelkörperbruch (BWK 12) mit einer Rückenmarkskontusion 

zugezogen und vor dem Sprung einen Beförderungsvertrag 

  • mit Haftungsausschlusserklärung, in dem auf eine Unfallgefahr bei der Landung hingewiesen worden war,

unterzeichnet hatte, entschieden, dass der formularmäßige Haftungsausschluss 

  • unwirksam

ist und der 

  • aufgrund des Beförderungsvertrages 

zur Ausführung des Tandem-Fallschirmsprungs Verpflichtete dem Kläger 

  • ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000,00 € zahlen, 
  • ihm seinen entstandenen materiellen Schaden i.H.v. 6.838,45 € ersetzen 

sowie 

  • für alle zukünftigen Schäden des Klägers aus dem Flugunfall haften 

muss.

Begründet ist dies vom LG damit worden, dass es sich bei dem geschlossenen Beförderungsvertrag um einen   

  • Luftbeförderungsvertrags

gehandelt hat und der zur Ausführung dieses Vertrages als Luftfrachtführer 

  • aus § 45 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 

verschuldensunabhängig,

  • hier allerdings, nachdem den Tandem-Piloten kein Verschulden trifft, gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG der Höhe nach auf umgerechnet ca. 163.000,00 € begrenzt,  

haftet, wenn ein Fluggast durch einen Unfall 

  • an Bord eines Luftfahrzeugs oder 
  • beim Ein- oder Aussteigen 

getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt wird.

Danach liegt ein Luftbeförderungsvertrag auch dann vor, wenn es Flugzeuginsassen 

  • nicht um die Erreichung einer bestimmten Ortsveränderung, sondern 

nur darum geht, in den Luftraum zu gelangen, um die 

  • durch das Flugzeug 

erreichte Höhe zu nutzen und der 

  • vertragliche Schutz des Passagiers

dabei auch das Aussteigen mit Fallschirm, 

  • jedenfalls solange sich der Fluggast noch in der Obhut des Tandem-Piloten befindet, somit auch noch den Landevorgang 

umfasst. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).


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