Tag Passagier

LG Koblenz spricht Kreuzfahrtpassagier, dem wegen gesundheitlicher Risiken zu Unrecht der Zutritt zum

…. Kreuzfahrtschiff verweigert wurde, Schadensersatz zu.

Mit Beschluss vom 09.07.2019 – 13 S 13/19 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem einem Kreuzfahrtpassagier,

  • der während der von ihm gebuchten Kreuzfahrt von Singapur nach Barcelona aufgrund einer bei ihm aufgetretenen Lungenerkrankung (COPD) in Penang für vier Tage das Kreuzfahrtschiff zur Behandlung in einem dortigen Krankenhaus hatte verlassen müssen,

als er nach seiner Genesung und erfolgter Nachreise zum Kreuzfahrtschiff nach Mumbai, die Kreuzfahrt von dort hatte fortsetzen wollen, der (Wieder)Zutritt zu dem Kreuzfahrtschiff,

  • wegen einer zwischenzeitlich an Bord aufgetretenen Influenzaerkrankung unter Hinweis auf gesundheitliche Risiken bei ihm,

verweigert worden war und er deswegen die Heimreise hatte antreten müssen, entschieden, dass

  • der Reiseveranstalter dem Kreuzfahrtpassagier eine Entschädigung zahlen muss,
    • für die verbleibenden Reisetage in Höhe von 50% des täglichen Reisepreises sowie
    • für den Tag des Eintreffens sowie den Abreisetag, wegen der an diesen Tagen ohnehin eingeschränkten Erholungseffektes einer Reise, in Höhe von 20% des täglichen Reisepreises (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03 –).

Begründet hat das LG dies damit,

  • dass dem Kreuzfahrtpassagier, da bei ihm aufgrund seiner vollständigen Wiedergenesung die Gefahr einer Ansteckung mit der an Bord ausgebrochenen Influenza nicht größer gewesen sei, als bei anderen Passagieren auch, die Fortsetzung der Kreuzfahrt zu Unrecht verweigert worden,
  • es ihm, wegen der nur einige Stunden dauernden Liegezeit des Schiffes im Hafen von Mumbai, faktisch auch weder möglich gewesen sei, den Reiseveranstalter vor Antritt der Rückreise um Abhilfe zu bitten, noch zur Bestätigung seiner Reisefähigkeit ein Gesundheitszeugnis eines ortsansässigen Arztes beizubringen

und

  • dem Kreuzfahrtschiff erneut nachzureisen, um zu einem späteren Zeitpunkt wieder an Bord zu können, dem Kreuzfahrtpassagier nicht zumutbar gewesen sei (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Was man wissen sollte, wenn man sich in der Straßenbahn bei einem Bremsmanöver des Straßenbahnführers verletzt hat

Verletzt sich ein Fahrgast bei einem Bremsmanöver der Straßenbahn haftet der Straßenbahnbetreiber dem Fahrgast gegenüber auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld

  • aus §§ 823, 831, 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. §§ 611 ff., 280, 278, 249 ff. BGB, wenn
    • eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit des Straßenbahnführers vorgelegen hat,
    • also das Bremsmanöver verkehrsbedingt nicht zwingend erforderlich war,
  • aber auch aus – verschuldensunabhängiger – Gefährdungshaftung nach §§ 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz (HaftpflichtG), 249 ff. BGB
    • für die bei dem Betrieb der Straßenbahn erlittenen Verletzungen,
    • sofern der Unfall nicht durch höherer Gewalt verursacht worden ist (vgl. § 1 Abs. 2 HaftpflichtG).

Allerdings kann,

  • auch wenn danach eine Haftung des Straßenbahnbetreibers dem Grunde nach gegeben ist,

den Fahrgast ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes anspruchsminderndes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) treffen und

Welche Anforderungen an Passagiere einer Straßenbahn im Rahmen des zu prüfenden Mitverschuldens zu stellen sind, ist stets eine Einzelfallfrage und anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Falles zu beurteilen.

Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden liegt aber beispielsweise dann vor, wenn ein Fahrgast sich, entgegen der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, im Fahrzeug keinen festen Halt verschafft.

Ob stets ein Festhalten mit beiden Händen erforderlich ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen.
Erforderlich ist jedoch zumindest, dass der Fahrgast verkehrsangepasste Sicherheitsvorkehrungen zur Verschaffung eines sicheren Halts und zur Vermeidung von Sturzereignissen ergreift.
Insbesondere im Stadtverkehr muss ein Fahrgast dabei auch mit plötzlichen Bremsmanövern jederzeit rechnen und diese bei der Wahl der Sicherheitsvorkehrungen in Rechnung stellen.

  • Kommt ein Fahrgast bei einem Bremsmanöver der Straßenbahn zu Fall, spricht bereits der erste Anschein dafür, dass er sich nicht ausreichend festgehalten hatte.

Berücksichtigung finden kann im Rahmen des Mitverschuldens aber auch, ob ein vorhandener Sitzplatz ohne zwingende Notwendigkeit frühzeitig verlassen wurde (so LG Köln, Urteil vom 14.02.2017 – 25 O 160/16 –).