…. Schmerzensgeld zahlen.
Mit Urteil vom 15.11.2023 – 1 U 15/23 – hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen die Klage eines
Klägers abgewiesen, der, als er auf einem Bürgersteig
- an der sog. der Orientierung von Menschen mit Sehbehinderung dienenden „inneren Leitlinie“ entlang einer Hauswand
ging, gestürzt war, weil zwei
gemietete E-Scooter von den Mietern
- im 90 Grad Winkel zur Hauswand und damit quer auf dem Gehweg
abgestellt worden waren, er zwar den ersten
noch erkannt hatte, beim Versuch den
dahinterstehenden zu übersteigen dann aber über dessen
gestolpert war und der deswegen von der Beklagten, die
- als gewerbliche E-Scooter-Vermieterin nach der ihr erteilten Sondernutzungserlaubnis
500 E-Roller ins öffentliche Stadtgebiet „einbringen“ und im sog. Free-floating-Modell,
- bei dem die Scooter keinen festen Standort hatten, sondern flexibel im öffentlichen Raum abgestellt wurden,
anbieten durfte, Zahlung von 20.000 Euro Schmerzensgeld
- wegen des bei dem Sturz erlittenen Oberschenkelhalsbruchs
verlangt hatte.
Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass eine
Halterhaftung der Vermieterin der E-Scooter nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- bei Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Rollern, die nicht mehr als 20 Kilometer pro Stunde fahren,
gemäß § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen ist und die E-Scooter-Vermieterin die ihr obliegende
- Verkehrssicherungspflicht
nicht verletzt habe, so dass dem Kläger auch kein Schmerzensgeldanspruch
- nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zustehe.
Insbesondere, so der Senat, habe, dass die E-Roller
auf dem Bürgersteig abgestellt waren, weder gegen
- die konkreten Vorgaben der Sondernutzungserlaubnis
noch gegen
- allgemeine zivilrechtliche Rücksichtnahmepflichten der Scooter-Vermieterin gegenüber besonders schutzbedürftigen Menschen
verstoßen, nachdem
- neben den abgestellten Rollern eine Restgehwegbreite von sogar 4,35 Meter statt der in der Sondernutzungserlaubnis geforderten 1,50 Meter frei geblieben waren und
- ein längsgerichtetes Abstellen der seinerzeit nur über einen Seitenständer verfügenden Roller, wiederum andere Risiken ausgelöst hätte (Quellen: Pressemitteilung des OLG Bremen und LTO Legal Tribune Online).
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