OLG Bremen entscheidet: Vermieterin von E-Roller muss blindem Fußgänger, der über von Mietern quer auf dem Bürgersteig abgestellte E-Roller stürzte, kein

OLG Bremen entscheidet: Vermieterin von E-Roller muss blindem Fußgänger, der über von Mietern quer auf dem Bürgersteig abgestellte E-Roller stürzte, kein

…. Schmerzensgeld zahlen.

Mit Urteil vom 15.11.2023 – 1 U 15/23 – hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen die Klage eines 

  • blinden

Klägers abgewiesen, der, als er auf einem Bürgersteig 

  • an der sog. der Orientierung von Menschen mit Sehbehinderung dienenden „inneren Leitlinie“ entlang einer Hauswand

ging, gestürzt war, weil zwei

  • von der Beklagten 

gemietete E-Scooter von den Mietern

  • im 90 Grad Winkel zur Hauswand und damit quer auf dem Gehweg 

abgestellt worden waren, er zwar den ersten 

  • mit seinem Langstock 

noch erkannt hatte, beim Versuch den 

  • parallel

dahinterstehenden zu übersteigen dann aber über dessen 

  • Trittbrett

gestolpert war und der deswegen von der Beklagten, die 

  • als gewerbliche E-Scooter-Vermieterin nach der ihr erteilten Sondernutzungserlaubnis 

500 E-Roller ins öffentliche Stadtgebiet „einbringen“ und im sog. Free-floating-Modell,

  • bei dem die Scooter keinen festen Standort hatten, sondern flexibel im öffentlichen Raum abgestellt wurden,

anbieten durfte, Zahlung von 20.000 Euro Schmerzensgeld 

  • wegen des bei dem Sturz erlittenen Oberschenkelhalsbruchs 

verlangt hatte.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass eine 

  • verschuldensunabhängige

Halterhaftung der Vermieterin der E-Scooter nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

  • bei Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Rollern, die nicht mehr als 20 Kilometer pro Stunde fahren,

gemäß § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen ist und die E-Scooter-Vermieterin die ihr obliegende 

  • Verkehrssicherungspflicht

nicht verletzt habe, so dass dem Kläger auch kein Schmerzensgeldanspruch 

  • nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

zustehe.

Insbesondere, so der Senat, habe, dass die E-Roller 

  • quer und 
  • nicht längs 

auf dem Bürgersteig abgestellt waren, weder gegen 

  • die konkreten Vorgaben der Sondernutzungserlaubnis 

noch gegen

  • allgemeine zivilrechtliche Rücksichtnahmepflichten der Scooter-Vermieterin gegenüber besonders schutzbedürftigen Menschen 

verstoßen, nachdem 

  • neben den abgestellten Rollern eine Restgehwegbreite von sogar 4,35 Meter statt der in der Sondernutzungserlaubnis geforderten 1,50 Meter frei geblieben waren und 
  • ein längsgerichtetes Abstellen der seinerzeit nur über einen Seitenständer verfügenden Roller, wiederum andere Risiken ausgelöst hätte (Quellen: Pressemitteilung des OLG Bremen und LTO Legal Tribune Online). 

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