OLG Zweibrücken entscheidet: Für Bordsteinunfall, bei dem ein Autofahrer zwar auf der Straße bleibt, aber einen

OLG Zweibrücken entscheidet: Für Bordsteinunfall, bei dem ein Autofahrer zwar auf der Straße bleibt, aber einen

…. sehr nah an der Bordsteinkante stehenden Fußgänger erfasst, haftet der Autofahrer ganz überwiegend.

Mit Urteil vom 26.04.2021 – 1 U 141/19 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem ein elfjähriges Kind, als es

  • an einer Kreuzung am äußersten Rand der Bordsteinkante stand und 
  • dort, um die Straße überqueren zu können, darauf wartete, bis die Lichtzeichenanlage „grün“ zeigt,

von einem 

  • in einem Abstand von deutlich unter einem Meter zum rechten Fahrbahnrand an dem Kind vorbeifahrenden 

PKW erfasst worden war, entschieden, dass 

  • der Autofahrer für die Unfallfolgen zu 80% haftet und 
  • dem elfjährigen Kind ein Mitverschulden in Höhe von 20% trifft.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Autofahrer 

  • grundsätzlich nicht berechtigt sind, innerorts die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein heran zu befahren, wenn hieraus Risiken für Passanten entstehen und
  • dies erst recht gegenüber am Fahrbahnrand an einer Fußgängerampel stehenden Kindern gilt,

andererseits aber auch einem elf Jahre alten Kind hätte bewusst sein müssen, dass 

  • seine Position am äußersten Rand der Bordsteinkante an einer stark befahrenden Straße gefährlich ist und 
  • es von dem vorbeifahrenden Fahrzeug erfasst werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).

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