…. den Straftatbestand des
und kann bei Vollziehung des Beischlafs auch der
- Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB
schuldig sein.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH)
in einem Fall hingewiesen, in dem von einem Mann und einer Frau einvernehmlich
durchgeführt worden war, der Mann,
- weil für die Frau ungeschützter Geschlechtsverkehr nicht in Frage gekommen wäre,
zuvor zwar ein Kondom aus der Verpackung geholt, die Nutzung des Kondoms aber nur vorgetäuscht und das Kondom,
- ohne dass die Frau es bemerkte,
vor dem Geschlechtsverkehr nicht übergestreift, sondern es
- beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs
weggelassen hatte.
Danach betrifft der Gebrauch eines Präservativs,
- insbesondere wegen der Eignung eine unerwünschte Schwangerschaft oder die Übertragung von Krankheiten zu verhindern,
die Art und Weise des Sexualvollzugs, so dass, wenn eine Person einem Geschlechtsverkehr ersichtlich nur
zustimmt, dass dabei ein Kondom genutzt wird, eine
- vom Sexualpartner ohne Präservativ
vorgenommene sexuelle Handlung ihrem erkennbaren Willen entgegensteht und damit ein sexueller Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB,
- nämlich die Vornahme von sexuellen Handlungen an einer anderen Person gegen deren erkennbaren Willen,
sowie bei Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB,
- nämlich etwa der Vollziehung des Beischlafs,
auch eine Vergewaltigung vorliegt.
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