Wer beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr das Kondom gegen den Willen des Partners heimlich weglässt, erfüllt 

…. den Straftatbestand des 

und kann bei Vollziehung des Beischlafs auch der 

  • Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB 

schuldig sein. 

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH)

in einem Fall hingewiesen, in dem von einem Mann und einer Frau einvernehmlich 

  • Geschlechtsverkehr

durchgeführt worden war, der Mann,

  • weil für die Frau ungeschützter Geschlechtsverkehr nicht in Frage gekommen wäre,   

zuvor zwar ein Kondom aus der Verpackung geholt, die Nutzung des Kondoms aber nur vorgetäuscht und das Kondom, 

  • ohne dass die Frau es bemerkte, 

vor dem Geschlechtsverkehr nicht übergestreift, sondern es 

  • beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs 

weggelassen hatte. 

Danach betrifft der Gebrauch eines Präservativs, 

  • insbesondere wegen der Eignung eine unerwünschte Schwangerschaft oder die Übertragung von Krankheiten zu verhindern, 

die Art und Weise des Sexualvollzugs, so dass, wenn eine Person einem Geschlechtsverkehr ersichtlich nur 

  • unter der Voraussetzung 

zustimmt, dass dabei ein Kondom genutzt wird, eine 

  • vom Sexualpartner ohne Präservativ 

vorgenommene sexuelle Handlung ihrem erkennbaren Willen entgegensteht und damit ein sexueller Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB,

  • nämlich die Vornahme von sexuellen Handlungen an einer anderen Person gegen deren erkennbaren Willen, 

sowie bei Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB,

  • nämlich etwa der Vollziehung des Beischlafs,  

auch eine Vergewaltigung vorliegt.


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