Tag Nutzung

Was geschiedene Eheleute wissen sollten, wenn einem der Ex-Ehegatten die ehemalige Ehewohnung allein gehört und

…. er diese im Zuge der Scheidung dem anderen zur Nutzung hat überlassen müssen. 

Mit Beschluss vom 10.03.2021 – XII ZB 243/20 – hat der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem im Zuge der 

  • Scheidung von Eheleuten 

einer der Ex-Ehegatten, die 

  • in seinem Alleineigentum stehende 

Wohnung, 

  • bei der es sich im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung noch um die Ehewohnung im Sinne des § 1568 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehandelt hatte,

dem anderen, 

  • aufgrund der in § 1568a Abs. 2 BGB genannten Gründe,

hatte überlassen müssen, entschieden, dass dies 

  • nicht unbegrenzt 

gilt, vielmehr

  • ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung 

gemäß § 1568a Abs. 6 BGB nicht nur die Ansprüche 

  • auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder 
  • auf seine Begründung, 

sondern auch diejenigen 

  • auf Überlassung der Ehewohnung aus § 1568 a Abs. 1 oder 2 BGB 

erlöschen, wenn sie nicht 

  • vorher

rechtshängig gemacht worden sind.

Das bedeutet, ein Ex-Ehepartner kann in einer 

  • im Alleieigentum des anderen stehenden 

ehemaligen Ehewohnung,

  • deren Überlassung nach § 1568a Abs. 2 BGB verlangt werden konnte,

nicht unbefristet mietfrei leben bleiben; vielmehr kann der andere, wenn

  • die Jahresfrist nach § 1568a Abs. 6 BGB abgelaufen ist,   
  • ohne dass Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung gerichtlich geltend gemacht worden sind,

nach § 985 BGB die Herausgabe und Räumung der Wohnung verlangen,

  • sofern der Ex-Ehepartner nicht aus anderen Gründen, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Ex-Eheleuten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zusteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Dieselgate: OLG Frankfurt verurteilt Audi AG wegen Nutzung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Audi SQ5 Modellen

…. zum Schadensersatz gegenüber den Fahrzeugkäufern.

Mit Urteilen vom 24.02.2021 – 4 U 257/19, 4 U 274/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in zwei Fällen, in denen Käufer jeweils einen 

  • 3,0 Liter Audi SQ5, Emissionsklasse EU6 

erworben hatten, die ausgestattet waren mit 

  • von der Audi AG hergestellten 

Motoren, bei denen 

  • für die Motoraufwärmfunktion auf den Prüfstand zugeschnittene Parameter vorgegeben worden waren, 

die bewirkten, dass 

  • die NOx-Schadstoffminderung zwar im Prüfzyklus NEFZ funktioniert, 
  • im realen Straßenverkehr dagegen nur dann, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter vorliegt,

entschieden, dass es sich hierbei 

  • um eine unzulässige versteckte Abschalteinrichtung 

handelt, durch das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge 

  • die Audi AG die Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und 
  • deshalb nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig ist, 

mit der Rechtsfolge, dass 

  • den Fahrzeugkäufern der von ihnen gezahlte Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet werden muss, 
  • Zug um Zug gegen Übergabe der Kraftfahrzeuge. 

Danach hat die Audi AG durch 

  • die Nutzung der schadstoffmindernden Aufwärmfunktion beim Audi SQ 5 und 
  • das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit dieser unzulässigen Abschalteinrichtung 

die Haftungsvoraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erfüllt, die vom Bundesgerichtshof (BGH) in der Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – zum Dieselskandal aufgestellt worden sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

BGH entscheidet: Fahrzeugführer, die einen Taschenrechner während der Fahrt bedienen, begehen eine Ordnungswidrigkeit

…. nach § § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und können wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts mit einer Geldbuße belegt werden.

Mit Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19 – hat der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass das 

  • Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt 

die Voraussetzungen eines 

  • Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

erfüllt und daher bußgeldbewehrt ist.  

Danach unterfällt ein elektronischer Taschenrechner 

  • als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, 

der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO und darf deswegen am Steuer nicht benutzt werden.

Wie der Strafsenat ausgeführt hat, schreibt § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO unter anderem vor, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, elektronische Geräte, die der Information dienen oder zu dienen bestimmt sind und zu denen,

  • weil auch die Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners zur Ermittlung eines auf dem Gerät ablesbaren Ergebnisses als Informationsvorgang anzusehen ist,

ein elektronischer Taschenrechner zählt, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät 

  • weder aufgenommen 
  • noch gehalten 

wird sowie wenn die weiteren 

  • in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 StVO normierten 

Anforderungen an die mit der Benutzung verbundenen Tätigkeiten erfüllt sind, die die Gefahren für die Verkehrssicherheit verhindern sollen, die  

  • aus einem Aufnehmen und Halten des Geräts oder 
  • einer mit der Gerätenutzung verbundenen nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens 

resultieren können und eine solche Gefahrenlage ist bei der Benutzung eines 

  • elektronischen Taschenrechners 

beim Führen eines Fahrzeugs auch gegeben.

OLG Köln entscheidet: Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons

…. während der Fahrt stellt einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar.

Mit Beschluss vom 04.12.2020 – III-1 RBs 347/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Autofahrerin, die mit einem Mobiltelefon, 

  • das sie bereits vor Fahrtantritt zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte, 

während der Fahrt telefonierte,  

  • wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer, 

nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße verurteilt.

Begründet hat das OLG dies damit, dass 

  • ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetzt, 
  • sondern auch vorliegt, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird

und dem auch der Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO, 

  • nämlich mit dem Führen des Fahrzeugs nicht in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken, zu verhindern,  

nicht entgegensteht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie vom Arbeitgeber nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet

…. werden können.

Mit Urteil vom 04.06.2020 – 10 Sa 2130/19 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber einer bei ihm angestellten Arbeitnehmerin eine 

  • Abmahnung

erteilt hatte, weil von dieser die Benutzung des 

  • von ihm eingeführten 

Zeiterfassungssystems abgelehnt wurde, das 

  • mit einem Fingerabdruck-Scanner zu bedienen war und
  • die Fingerlinienverzweigungen (Minutien), nicht den Fingerabdruck als Ganzes, verarbeitete,

entschieden, dass die Arbeitnehmerin 

  • zur Nutzung dieses Zeiterfassungssystems nicht verpflichtet ist, 
  • ihre Weigerung der Nutzung somit keine Pflichtverletzung dargestellt habe und sie deswegen

von dem Arbeitgeber die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen kann.

Begründet hat das LArbG dies damit, dass 

  • es sich auch bei Fingerlinienverzweigungen um biometrische Daten handle, 
  • um die Arbeitszeit zu erfassen, eine Verarbeitung dieser Daten nicht erforderlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und 
  • deren Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers infolgedessen nicht zulässig ist (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg).

Dieselgate: Wie Käufer eines Dieselfahrzeugs den Geldbetrag errechnen können, den sie sich für die Fahrzeugnutzung anrechnen

…. lassen müssen, wenn sie vom Fahrzeughersteller, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung, Erstattung des Kaufpreises,

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs, 

verlangen können und worauf sie in einem solchen Fall achten sollten.

Mit Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass

  • der Wert der Nutzungsvorteile, die sich Fahrzeugkäufer auf ihren Schadensersatzanspruch, also auf ihren Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, anrechnen lassen müssen, 

errechnet werden kann nach der Formel 

  • „Bruttokaufpreis“ mal „gefahrene Strecke seit Erwerb“ geteilt durch „erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“,

wobei als „erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“ anzusetzen ist,

  • die durchschnittliche Gesamtlaufleistungserwartung eines Fahrzeugs der gekauften Art, 
    • die von den Gerichten teilweise mit 250.000 Kilometer und teilweise mit 300.000 Kilometer angenommen wird,  
  • abzüglich der Kilometer, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits auf dem Tacho hatte.

Abhängig ist die Höhe des Anrechnungsbetrages damit, einerseits davon, 

  • ob ein Fahrzeugkäufer mit dem Fahrzeug viel oder nur wenig gefahren ist,

andererseits aber auch davon,

  • ob bei dem Fahrzeug eine Gesamtlaufleistungserwartung angenommen wird,
    • von 250.000 Kilometern oder 
    • von 300.000 Kilometern.

Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistungserwartung 

  • von 250.000 Kilometern 

fällt der Anrechnungsbetrag höher aus als bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistungserwartung

  • von 300.000 Kilometern.   

Hinwirken sollten Fahrzeugkäufer somit darauf, dass bei ihrem Fahrzeug von einer Gesamtlaufleistungserwartung

  • von mindestens 300.000 Kilometern 

ausgegangen wird, die bei Dieselmotoren auch realistisch ist.

Dazu ein (Vergleichs)Berechnungsbeispiel:
Wenn beispielsweise

  • der Bruttokaufpreis für das gebrauchte Fahrzeug 25.400 Euro betragen hat,
  • das Fahrzeug beim Kauf bereits 59.000 Kilometer am Tacho hatte,
  • der Käufer nach dem Kauf mit dem Fahrzeug (bis es dem Fahrzeughersteller zur Verfügung gestellt wurde) 44.000 Kilometer gefahren ist und
  • bei dem Fahrzeug von einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern ausgegangen wird,

ergäbe das einen anzurechnenden Betrag von 4637,34 Euro, durch den somit der Kaufpreiserstattungsanspruch

  • von 25.400 Euro 

auf 20.762,66 Euro verringern würde.

  • Rechengang dazu:
    25.400 Euro (Bruttokaufpreis) multipliziert mit 44.000 (vom Käufer gefahrene) Kilometer = 1117600000
    und 
    1117600000 dividiert durch 241000 (= 300.000 Kilometer minus 59.000 Kilometer (= Tachostand beim Kauf) = 4637,34 Euro 

Würde in dem obigen Beispielsfall statt einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern, eine Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern angenommen, ergäbe das einen anzurechnenden Betrag von 5.851,31 Euro, der somit den Kaufpreiserstattungsanspruch von 25.400 Euro, abzüglich der 5.851,31 Euro, auf somit 19.548,69 Euro verringern würde.

  • Rechengang dazu:
    25.400 Euro (Bruttokaufpreis) multipliziert mit 44.000 (vom Käufer gefahrene) Kilometer = 1117600000
    und 
    1117600000 dividiert durch 191000 (= 250.000 Kilometer minus 59.000 Kilometer (= Tachostand beim Kauf) = 5.851,31 Euro 

Fazit:
Der Beispielsfall zeigt, dass der Fahrzeugkäufer sich anrechnen lassen muss, 

  • bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern für das Fahrzeug 
    • 5.851,31 Euro

dagegen

  • bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern nur 
    • 4637,34 Euro. 

Eine strafbare Unfallflucht kann bei einem Unfallgeschehen auf nicht der Öffentlichkeit zugänglichen (Verkehrs)Grund

…. nicht begangen werden.

Darauf hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 11.11.2019 – 1 OLG 2 Ss 77/19 – hingewiesen.

Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) liegt somit vor, wenn der Fahrer eines PKWs beispielsweise auf einem Parkplatz,

  • der durch eine entsprechende Beschilderung als Privatparkplatz gekennzeichnet ist,
  • auf dem nur parken darf, wer eine Stellfläche gemietet hat und
  • auf dem die Ein- und Ausfahrt nur durch das Passieren einer Schrankenanlage – für die die Mieter eine elektronische Karte haben – möglich ist,

mit seinem Fahrzeug gegen ein anderes Kraftfahrzeug stößt,

  • dadurch einen Fremdschaden verursacht und
  • anschließend, obwohl er den Anstoß bemerkt hatte, die Unfallstelle verlässt ohne die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen.

Denn das Unfallgeschehen hat sich in diesem Fall

  • nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche,
  • sondern auf nichtöffentlichem Verkehrsraum

ereignet.

Ein als solcher gekennzeichneter Privatparkplatz wird nach Ansicht des Strafsenats,

  • jedenfalls dann, sofern die einzelnen Stellplätze vermietet sind,

auch noch nicht allein dadurch zum öffentlichen Parkplatz, dass er wegen eines Defektes an der Schrankenanlage

  • „faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich“ wird bzw. ist und
  • dies vom Eigentümer des Parkplatzes bzw. von dem Verfügungsberechtigten geduldet wird.

Vielmehr wird ein solcher Privatparkplatz zu einer öffentlichen Verkehrsfläche nur bzw. erst, wenn er

  • trotz vorhandener Hinweise auf eine Nutzungsbeschränkung

durch entgegengesetzte längere Übung

  • nicht nur praktisch für jedermann zugänglich,
  • sondern dies nach außen hin auch erkennbar geworden ist.

Entscheidend für die Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit ist nämlich, ob die

  • von dem Eigentümer des Privatparkplatzes bzw. von dem Verfügungsberechtigten

geduldete Mitnutzung durch Unberechtigte

  • lediglich gelegentlich stattfindet

oder ob die Nutzung

  • aufgrund längerer Übung praktisch durch jedermann erfolgt und
  • es sich quasi „eingebürgert“ hat, dass die Parkfläche entgegen ihrer Kennzeichnung als Privatparkplatz auch durch einen größeren unbestimmten Personenkreis in Gebrauch genommen wird.

Übrigens:
Ein Verkehrsraum, so der Strafsenat, ist öffentlich dann, wenn er

  • entweder ausdrücklich oder
  • mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten

für

  • jedermann oder
  • aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe

zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird, wie

  • eine nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmete Verkehrsfläche oder
  • eine Verkehrsfläche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht
    • auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder
    • auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird oder
  • eine Verkehrsfläche, bei der ohne Rücksicht auf eine förmliche (wegerechtliche) Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse allein auf Grund ausdrücklicher oder nur stillschweigender Duldung seitens des Verfügungsberechtigten die Benutzung
    • durch jedermann oder jedenfalls durch bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zugelassen und
    • die von der Allgemeinheit zu diesem Zweck auch tatsächlich benutzt wird.

OVG für das Land Schleswig-Holstein erklärt das durch den Kreis Nordfriesland verfügte Anreiseverbot

…. zur Nutzung von Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) zwecks Bekämpfung und Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für rechtmäßig.

Mit Beschlüssen vom 02.04.2020 – 3 MB 8/20, 3 MB 11/20 – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass der Kreis nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt sei,

  • zur Verhinderung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2Virus die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen,
  • dazu erforderlichenfalls auch in das Grundrecht auf Freizügigkeit einzugreifen,

dass,

  • nachdem es allein im Kreis Nordfriesland mehrere Tausend Ferienwohnungen gebe,

die Untersagung von vorerst jeder Art von vermeidbaren Anreisen ein verhältnismäßiges Mittel darstelle,

  • um die Ausbreitung des neuartigen Virus einzudämmen,
  • die medizinischen Versorgungskapazitäten im Kreisgebiet vor Überlastung zu schützen und
  • um zu verhindern, dass darüber entschieden werden müsse, welche beatmungspflichtigen Patienten von einer intensivmedizinischen Behandlung ausgeschlossen würden

und dass dieses überragende öffentliche Interesse

  • höher einzustufen sei als

das Interesse an einer uneingeschränkten Nutzung einer Nebenwohnung, zumal

  • es sich um eine nur vorübergehende Maßnahme handele und
  • bei schwerwiegenden – zwingenden gesundheitlichen oder beruflichen – Gründen Ausnahmen möglich seien (Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig).

Schleswig-Holsteinisches VG entscheidet: Untersagung der Anreise zur Nutzung einer Nebenwohnung ist rechtmäßig

Mit Beschluss vom 25.03.2020 – 1 B 30/20 – hat die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts (VG), nachdem der Kreis Nordfriesland,

  • als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz,

mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung Personen, die ihren Erstwohnsitz außerhalb des Kreises haben,

  • die Anreise in den Kreis Nordfriesland sowie die Nutzung ihrer Nebenwohnung dort aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken untersagt hatte

und von den

  • mit ihrem Erstwohnsitz in Hamburg gemeldet

Antragstellern,

  • die kurzfristig die Anreise in ihr als Zweitwohnsitz genutztes Haus in St. Peter-Ording beabsichtigten,

vorläufiger Rechtsschutzantrag gestellt worden war, entschieden, dass

  • den Antragstellern die Anreise zu Recht untersagt worden ist.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass

  • vor dem Hintergrund der Eindämmung der Corona-Pandemie

die getroffene Anreise- sowie Nutzungsuntersagung erforderlich sowie zumutbar sei, da die dadurch erreichbare

  • Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-) Versorgung zum Schutz der Gesundheit speziell in ländlichen Bereichen Schleswig-Holsteins wie Nordfriesland und zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der dort ansässigen Bevölkerung

höher einzustufen ist als

Wohnungseigentümer, die ihre vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworbene Wohnung wieder veräußern wollen,

…. sollten wissen, wann ein bei der Veräußerung erzielter Gewinn versteuert werden muss und wann nicht.

Zu den

  • einkommensteuerbaren sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG))

zählen u.a. solche aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen

  • Anschaffung und
  • Veräußerung

nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Ausgenommen von der Besteuerung sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen

  • Anschaffung oder Fertigstellung und
  • Veräußerung

entweder

  • ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative)

oder

  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden, wobei
    • es für die Steuerfreiheit nach dieser 2. Alternative ausreicht, wenn der Steuerpflichtige vor der Veräußerung die Wohnung zusammenhängend zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat,
      • im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag,
      • im Vorjahr durchgehend und
      • im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang.

Darauf hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.09.2019 – IX R 10/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von einem Steuerpflichtiger 2006 eine Eigentumswohnung erworben worden war, die er

  • bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt,
  • von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietet und

im Dezember 2014 verkauft hatte, entschieden, dass

  • der Veräußerungsgewinn nicht versteuert werden muss.