OLG Frankfurt entscheidet: Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit eines Porsche wegen 

OLG Frankfurt entscheidet: Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit eines Porsche wegen 

…. beschränkten Fahrvergnügens bei möglicher Nutzung eines Ford Mondeo.

Mit Beschluss vom 21.07.2022 – 11 U 7/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Porsche 911 

  • bei einem Verkehrsunfall 

beschädigt worden war und zur Reparatur des Unfallschadens 

  • für 112 Tage 

in eine Werkstatt hatte müssen, die Klage 

  • des Eigentümers des Porsches 

abgewiesen, mit der er,

  • weil ihm seiner Ansicht nach die Nutzung eines ihm ebenfalls noch gehörenden Ford Mondeos, wegen des im Vergleich zum Porsche beschränkten Fahrvergnügens dabei, nicht zugemutet werden konnte, 

Nutzungsausfallausentschädigung

  • für die 112 Tage in denen der Porsche zur Reparatur des Unfallschadens in der Werkstatt war 

von dem 

  • für die Unfallschäden voll eintrittspflichtigen 

Unfallgegner beansprucht hatte.

Begründet ist die Klageabweisung vom OLG damit worden, dass der vom Schädiger zu ersetzende Schaden bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs,

  • weil ein Geschädigter, der für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nimmt,

grundsätzlich zwar auch den 

  • Wegfall der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs 

umfasst, dass der Anspruch auf Entschädigung  

  • wegen des durch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit erlittenen materiellen Schadens   

jedoch entfällt, wenn dieser materielle Vermögensschaden 

  • dadurch ausgeglichen 

wird, dass dem Unfallgeschädigten 

  • während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs 

die Nutzung eines Zweitwagens 

  • möglich und 
  • zumutbar

ist und dass ein,   

  • im Vergleich zu einem Sportwagen aus dem deutlich gehobenen Marktsegment,  

eingeschränktes Fahrvergnügen, 

  • da dies lediglich eine, sich in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigung und keinen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden darstellt, 

nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung eines 

  • Mittelklassefahrzeugs

führt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).


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