Mit Beschluss vom 19.03.2020 – 1 W 60/20 – hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein links abbiegender Autofahrer mit zwei entgegenkommenden Motorradfahrern,
- weil er diese wegen der tiefstehenden Abendsonne übersehen hatte,
kollidiert war und die beiden Motorradfahrer dabei tödlich verletzt worden waren, die Staatsanwaltschaft,
- die das Verfahren gegen den Autofahrer wegen fahrlässiger Tötung mit der Begründung eingestellt hatte, es sei nicht auszuschließen, dass
- der Autofahrer, der zum Zeitpunkt des Unfalls gegen die tiefstehende Sonne habe blicken müssen, die Motorradfahrer wegen der Sonnenblendung nicht habe erkennen und
- deswegen den Unfall nicht habe vermeiden können,
auf Beschwerde der Hinterbliebenen der Motorradfahrer
- gegen die Einstellung des Verfahrens und deren Antrag nach § 172 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) hin,
angeordnet, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Autofahrer
- wegen tateinheitlich begangener zweifacher fahrlässiger Tötung nach § 222 Strafgesetzbuch (StGB)
erheben muss.
Nach Auffassung des Strafsenats darf ein Autofahrer
- nicht einfach „blind“ weiterfahren, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen,
sondern muss, wenn es nicht anders geht,
- so lange warten, bis er wieder richtig sehen kann, was vor ihm ist bzw.
- am Fahrbahnrand anhalten, bis sich seine Augen an die Blendung gewöhnt haben (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
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