…. enthalten sind und den Käufern somit ein Anspruch
- auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder
- auf Ersatz des Differenzschadens
gegen die Mercedes-Benz Group AG zustehen kann.
Mit Urteil vom 28.03.2024 – 24 MK 1/21 – hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart auf die Musterfeststellungsklage
- des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände -Musterkläger –
gegen
- die Mercedes-Benz Group AG – Musterbeklagte –
hin, mit der der Musterkläger Feststellungen im Zusammenhang mit dem behaupteten
- Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen in GLK- und GLC-Modellen der Musterbeklagten, in denen der Motor OM 651 eingesetzt wurde,
begehrte, entschieden, dass zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe in den
- Euro 6-Fahrzeugen der Musterbeklagten mit den Modellbezeichnungen
- GLC 220 d 4Matic, GLC 250 d 4Matic (Produktionszeitraum jeweils vom 01.06.2015 bis 30.11.2016) sowie
- GLK 220 Bluetec 4Matic und
- GLK 250 Bluetec 4Matic (jeweils Produktionszeitraum 01.06.2012 bis 31.05.2015)
eine
- sich auf die Ausgestaltung der AdBlue-Dosierstrategien des SCR-Systems beziehende,
unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer sogenannten
- „Strategie A in vergleichbarer Ausprägung“,
- – von der Musterbeklagten auch als „Bit 13“ bezeichnet –
in den
- Euro 5-Modelle der Modellbezeichnungen
- GLK 220 CDI 4Matic (jeweils zwischen 2012 und 2015 produziert)
eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer
- sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR)
enthalten war und dass Mitarbeiter der Musterbeklagten es bis zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe der Euro 6-Fahrzeuge zumindest
genommen haben, dass es sich bei der
- „Strategie A in vergleichbarer Ausprägung“
um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
Damit können Käufer von Euro 6-Fahrzeugen der Musterbeklagten mit den Modellbezeichnungen
- GLC 220 d 4Matic, GLC 250 d 4Matic (Produktionszeitraum jeweils vom 01.06.2015 bis 30.11.2016) sowie
- GLK 220 Bluetec 4Matic und
- GLK 250 Bluetec 4Matic (jeweils Produktionszeitraum 01.06.2012 bis 31.05.2015)
einen Schadenersatzanspruch
- wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
und Käufer von Euro 5-Modellen der Modellbezeichnungen
- GLK 200 CDI,
- GLK 220 CDI und
- GLK 220 CDI 4Matic (jeweils zwischen 2012 und 2015 produziert)
zumindest einen Anspruch auf
- Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 6 Absatz 1, § 27 Absatz 1 EG-FGV
haben.
Besteht ein Schadenersatzanspruch wegen
- sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung,
kann der Käufer von der Fahrzeugherstellerin, der Mercedes-Benz Group AG,
- wenn er das Fahrzeug zurückgibt,
Erstattung des Kaufpreises,
- abzüglich gezogener Nutzungen,
verlangen.
Besteht ein Anspruch auf
- Ersatz des Differenzschadens
kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen von der Fahrzeugherstellerin, der Mercedes-Benz Group AG,
- 5% bis 15% des Kaufpreises
ersetzt verlangen und
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils kann Revision zum BGH eingelegt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart).
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