OLG Stuttgart stellt fest, in welchen Mercedes GLK- und GLC-Modellen, in denen der Motor OM 651 eingesetzt wurde, jeweils unzulässige Abschalteinrichtungen

OLG Stuttgart stellt fest, in welchen Mercedes GLK- und GLC-Modellen, in denen der Motor OM 651 eingesetzt wurde, jeweils unzulässige Abschalteinrichtungen

…. enthalten sind und den Käufern somit ein Anspruch 

  • auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder 
  • auf Ersatz des Differenzschadens 

gegen die Mercedes-Benz Group AG zustehen kann.

Mit Urteil vom 28.03.2024 – 24 MK 1/21 – hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart auf die Musterfeststellungsklage

  • des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände -Musterkläger –

gegen 

  • die Mercedes-Benz Group AG – Musterbeklagte – 

hin, mit der der Musterkläger Feststellungen im Zusammenhang mit dem behaupteten 

  • Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen in GLK- und GLC-Modellen der Musterbeklagten, in denen der Motor OM 651 eingesetzt wurde,

begehrte, entschieden, dass zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe in den 

  • Euro 6-Fahrzeugen der Musterbeklagten mit den Modellbezeichnungen 
    • GLC 220 d 4Matic, GLC 250 d 4Matic (Produktionszeitraum jeweils vom 01.06.2015 bis 30.11.2016) sowie 
    • GLK 220 Bluetec 4Matic und 
    • GLK 250 Bluetec 4Matic (jeweils Produktionszeitraum 01.06.2012 bis 31.05.2015)

eine 

  • sich auf die Ausgestaltung der AdBlue-Dosierstrategien des SCR-Systems beziehende,

unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer sogenannten 

  • „Strategie A in vergleichbarer Ausprägung“,
  • – von der Musterbeklagten auch als „Bit 13“ bezeichnet – 

in den

  • Euro 5-Modelle der Modellbezeichnungen 
    • GLK 200 CDI, 
    • GLK 220 CDI und 
    • GLK 220 CDI 4Matic (jeweils zwischen 2012 und 2015 produziert) 

eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer 

  • sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) 

enthalten war und dass Mitarbeiter der Musterbeklagten es bis zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe der Euro 6-Fahrzeuge zumindest 

  • billigend in Kauf 

genommen haben, dass es sich bei der 

  • „Strategie A in vergleichbarer Ausprägung“ 

um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. 

Damit können Käufer von Euro 6-Fahrzeugen der Musterbeklagten mit den Modellbezeichnungen 

  • GLC 220 d 4Matic, GLC 250 d 4Matic (Produktionszeitraum jeweils vom 01.06.2015 bis 30.11.2016) sowie 
  • GLK 220 Bluetec 4Matic und 
  • GLK 250 Bluetec 4Matic (jeweils Produktionszeitraum 01.06.2012 bis 31.05.2015)

einen Schadenersatzanspruch

  • wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

und Käufer von Euro 5-Modellen der Modellbezeichnungen 

  • GLK 200 CDI, 
  • GLK 220 CDI und 
  • GLK 220 CDI 4Matic (jeweils zwischen 2012 und 2015 produziert) 

zumindest einen Anspruch auf 

  • Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 6 Absatz 1, § 27 Absatz 1 EG-FGV

haben.

Besteht ein Schadenersatzanspruch wegen 

  • sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, 

kann der Käufer von der Fahrzeugherstellerin, der Mercedes-Benz Group AG, 

  • wenn er das Fahrzeug zurückgibt,

Erstattung des Kaufpreises, 

  • abzüglich gezogener Nutzungen, 

verlangen.

Besteht ein Anspruch auf

  • Ersatz des Differenzschadens 

kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen von der Fahrzeugherstellerin, der Mercedes-Benz Group AG,

  • 5% bis 15% des Kaufpreises 

ersetzt verlangen und 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils kann Revision zum BGH eingelegt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart).