Dieselgate: OLG Stuttgart entscheidet, dass die Mercedes-Benz Group AG Käufern von mit einer sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) ausgestatteten 

Dieselgate: OLG Stuttgart entscheidet, dass die Mercedes-Benz Group AG Käufern von mit einer sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) ausgestatteten 

…. Mercedes-Diesel-Modellen den Betrag ersetzen muss, um den diese das entsprechende Fahrzeug, 

  • mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung KSR verbundenen Risiken,

zu teuer erworben haben (= der sog. Differenzschaden, der sich auf wenigstens 5% und höchstens 15% des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises beläuft). 

Mit Urteil vom 19.10.2023 – 24 U 103/22 – hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart die

  • Mercedes-Benz Group AG 

zur 

  • Zahlung des Differenzschadensersatzes 

an den 

  • Käufer eines PKW Mercedes Diesel mit dem Motortyp OM 642 und der Abgasnorm Euro 5 

verurteilt, weil dessen erworbenes Fahrzeug u.a. über 

  • eine unzulässige Abschalteinrichtung 

nämlich eine

  • sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR)

verfügte und die Mercedes-Benz Group AG 

  • nicht

darlegen konnte, dass sich die für sie handelnden Personen in Bezug auf die 

  • Zulässigkeit der KSR 

in einem 

  • unvermeidbaren Verbotsirrtum 

befunden hatten.

Der Anspruch der Fahrzeugkäufer auf 

  • Ersatz des Differenzschadens 

ergibt sich nach den Entscheidungen

aus 

  • § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

in Verbindung mit 

  • § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV).

Allerdings war der Kläger in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall mit dem

  • gebraucht

gekauften Fahrzeug seit dem Kauf bereits 

  • mehr als 100.000 Kilometer 

gefahren und hatte es zwischenzeitlich auch 

  • weiterverkauft,

so dass, weil 

  • die erlangten Nutzungsvorteile und 
  • der Restwert des Fahrzeugs bzw. ein erzielter Weiterverkaufserlös, 

insoweit schadensmindernd angerechnet werden, als sie den 

  • Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) 

übersteigen, nur ein von der 

  • Mercedes-Benz Group AG 

zu ersetzender Differenzschaden

  • in Höhe von 254,28 Euro 

verblieb (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart).

Übrigens:
So können Sie errechnen, ob und ggf. in welcher Höhe 

  • erlangte Nutzungsvorteile sowie 
  • der Restwert des Fahrzeugs bzw. ein erlangter Verkaufserlös

sich auf einen bestehenden 

  • Differenzschadensersatzanspruch

von 

  • wenigstens 5% und 
  • höchstens 15% 

des gezahlten Kaufpreises 

  • schadensmindernd

auswirken.

Schritt 1:
Zunächst berechnen Sie dazu den 

  • Wert der erlangten Nutzungsvorteile in Euro, 

indem Sie  

  • den „Bruttokaufpreis des Fahrzeugs“ multiplizieren mit 
  • den „seit dem Erwerb gefahren Kilometern“ und 
  • das Ergebnis dividieren durch die „erwartete Restlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art im Erwerbszeitpunkt“, wobei von 
    • einer Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern ausgegangen werden kann und
    • somit die Restlaufleistung des erworbenen Fahrzeugs im Erwerbszeitpunkt beträgt, 250.000 Kilometer abzüglich der Kilometer die das Fahrzeug beim Erwerb bereits auf dem Tacho hatte.

Schritt 2:
Anschließend addieren Sie 

  • zu diesem errechneten Wert der erlangten Nutzungsvorteile

den 

  • aktuellen Wert des Fahrzeugs bzw. falls Sie das Fahrzeug veräußert haben, den erzielten Verkaufserlös.

Schritt 3:
Wenn die 

  • Summe daraus 

den für das 

  • Fahrzeug gezahlten Bruttokaufpreis abzüglich des Differenzschadens

übersteigt, ist dieser  

  • übersteigende Betrag 

der 

  • Betrag,

um den sich der 

  • Differenzschadensersatzanspruch von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises

mindert und ggf. bis auf Null mindern kann (vgl. dazu auch OLG München, das mit Beschluss vom 30.08.2023 – 27 U 1464/23 – das darauf hingewiesen hat, dass danach im Umkehrschluss 

  • ein Differenzschaden immer dann ausscheidet, 

wenn 

  • die Summe von Nutzungsvorteilen und Verkaufserlös 
  • den Fahrzeugbruttokaufpreis – ohne, dass hiervon der Differenzschaden abgezogen wird – 

übersteigt).


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