…. Mercedes-Diesel-Modellen den Betrag ersetzen muss, um den diese das entsprechende Fahrzeug,
- mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung KSR verbundenen Risiken,
zu teuer erworben haben (= der sog. Differenzschaden, der sich auf wenigstens 5% und höchstens 15% des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises beläuft).
Mit Urteil vom 19.10.2023 – 24 U 103/22 – hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart die
zur
- Zahlung des Differenzschadensersatzes
an den
- Käufer eines PKW Mercedes Diesel mit dem Motortyp OM 642 und der Abgasnorm Euro 5
verurteilt, weil dessen erworbenes Fahrzeug u.a. über
- eine unzulässige Abschalteinrichtung
nämlich eine
- sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR)
verfügte und die Mercedes-Benz Group AG
darlegen konnte, dass sich die für sie handelnden Personen in Bezug auf die
in einem
- unvermeidbaren Verbotsirrtum
befunden hatten.
Der Anspruch der Fahrzeugkäufer auf
- Ersatz des Differenzschadens
ergibt sich nach den Entscheidungen
aus
- § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
in Verbindung mit
- § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV).
Allerdings war der Kläger in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall mit dem
gekauften Fahrzeug seit dem Kauf bereits
- mehr als 100.000 Kilometer
gefahren und hatte es zwischenzeitlich auch
so dass, weil
- die erlangten Nutzungsvorteile und
- der Restwert des Fahrzeugs bzw. ein erzielter Weiterverkaufserlös,
insoweit schadensmindernd angerechnet werden, als sie den
- Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden)
übersteigen, nur ein von der
zu ersetzender Differenzschaden
verblieb (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart).
Übrigens:
So können Sie errechnen, ob und ggf. in welcher Höhe
- erlangte Nutzungsvorteile sowie
- der Restwert des Fahrzeugs bzw. ein erlangter Verkaufserlös
sich auf einen bestehenden
- Differenzschadensersatzanspruch
von
- wenigstens 5% und
- höchstens 15%
des gezahlten Kaufpreises
auswirken.
Schritt 1:
Zunächst berechnen Sie dazu den
- Wert der erlangten Nutzungsvorteile in Euro,
indem Sie
- den „Bruttokaufpreis des Fahrzeugs“ multiplizieren mit
- den „seit dem Erwerb gefahren Kilometern“ und
- das Ergebnis dividieren durch die „erwartete Restlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art im Erwerbszeitpunkt“, wobei von
- einer Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern ausgegangen werden kann und
- somit die Restlaufleistung des erworbenen Fahrzeugs im Erwerbszeitpunkt beträgt, 250.000 Kilometer abzüglich der Kilometer die das Fahrzeug beim Erwerb bereits auf dem Tacho hatte.
Schritt 2:
Anschließend addieren Sie
- zu diesem errechneten Wert der erlangten Nutzungsvorteile
den
- aktuellen Wert des Fahrzeugs bzw. falls Sie das Fahrzeug veräußert haben, den erzielten Verkaufserlös.
Schritt 3:
Wenn die
den für das
- Fahrzeug gezahlten Bruttokaufpreis abzüglich des Differenzschadens
übersteigt, ist dieser
der
um den sich der
- Differenzschadensersatzanspruch von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises
mindert und ggf. bis auf Null mindern kann (vgl. dazu auch OLG München, das mit Beschluss vom 30.08.2023 – 27 U 1464/23 – das darauf hingewiesen hat, dass danach im Umkehrschluss
- ein Differenzschaden immer dann ausscheidet,
wenn
- die Summe von Nutzungsvorteilen und Verkaufserlös
- den Fahrzeugbruttokaufpreis – ohne, dass hiervon der Differenzschaden abgezogen wird –
übersteigt).
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