…. in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, zum Schadensersatz.
Mit Urteil vom 09.04.2021 – 12 O 320/19 – hat die 12. Kammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken in einem Fall, in dem ein Käufer im Jahr 2014 bei der Mercedes-Benz-Niederlassung in Saarbrücken einen
erworben hatte, in dem eine
- im Wesentlichen unter Prüfstandsbedingungen zur Anwendung kommende
Steuerung eingebaut war, mit der
- die Temperatur im Kühlmittelkreislauf geregelt (sogenannte Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung) und
- der tatsächliche Emissionsausstoß im Realbetrieb in unzulässiger Weise verschleiert
wurde, festgestellt, dass es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine
- unzulässige Abschalteinrichtung
handelt und entschieden, dass die Daimler AG den Fahrzeugkäufer,
- durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung
vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und sie deshalb dem Fahrzeugkäufer
- nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Wege des Schadensersatzes
den Kaufpreis,
- abzüglich einer Nutzungsentschädigung
erstatten muss,
- Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs.
Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer war dabei insbesondere, dass es ich laut amtlicher Auskünfte des Kraftfahrbundesamtes (KBA) bei der
- Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung
handelt und deswegen vom KBA ein verbindlicher Rückruf angeordnet worden war,
- gegen den die Daimler AG sich zwar zur Wehr gesetzt hatte,
- ohne jedoch eine Rechtfertigung für den Einbau einer solchen Steuerung aufzuzeigen (Quelle: juris Das Rechtsportal)