…. absolvieren.
Mit Urteil vom 19.01.2022 – 5 AZR 217/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Praktikanten, die beabsichtigen, sich an einer
- privaten, staatlich anerkannten
Universität um einen Studienplatz zu bewerben und ein Pflichtpraktikum, das
Zugangsvoraussetzung für den Studiengang ist, absolvieren, keinen
- Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn
haben.
Begründet hat das BAG dies damit, dass,
- nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers,
der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht nur
- obligatorische Praktika während des Studiums
erfasst, sondern auch solche, die
- in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend
vorgeschrieben sind und dem,
- dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde,
nicht entgegensteht, wenn die Universität staatlich anerkannt ist, weil hierdurch dann
- die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und somit
gewährleistet ist, dass der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten nicht sachwidrtig
- durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung
umgangen wird (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.01.2022).
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