BAG entscheidet: Kein gesetzlicher Mindestlohn für Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum für die Aufnahme eines Studiums

BAG entscheidet: Kein gesetzlicher Mindestlohn für Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum für die Aufnahme eines Studiums

…. absolvieren.

Mit Urteil vom 19.01.2022 – 5 AZR 217/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Praktikanten, die beabsichtigen, sich an einer 

  • privaten, staatlich anerkannten 

Universität um einen Studienplatz zu bewerben und ein Pflichtpraktikum, das

  • nach der Studienordnung 

Zugangsvoraussetzung für den Studiengang ist, absolvieren, keinen 

  • Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn 

haben.

Begründet hat das BAG dies damit, dass, 

  • nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers,

der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht nur 

  • obligatorische Praktika während des Studiums 

erfasst, sondern auch solche, die 

  • in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend

vorgeschrieben sind und dem, 

  • dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde,

nicht entgegensteht, wenn die Universität staatlich anerkannt ist, weil hierdurch dann 

  • die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und somit 

gewährleistet ist, dass der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten nicht sachwidrtig

  • durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung 

umgangen wird (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.01.2022).


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