Tag Umzug

OLG Karlsruhe entscheidet: Wer von seinem Nachbarn durch Stalking zum Umzug veranlasst wird, kann von dem Stalker die

…. durch den Umzug entstehenden Schäden ersetzt verlangen.

Mit Urteil vom 05.11.2021 – 10 U 6/20 – hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe einen 

  • 63 Jahre alter Mann, 

der ein in seiner Nachbarschaft wohnendes Ehepaar, 

  • seit dem Einzug in ihr neu errichtetes Eigenheim, 

beharrlich schikaniert, beleidigt sowie mit der Verletzung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bedroht, sich damit wegen

  • Nachstellung (§ 238 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB)) und 
  • Bedrohung (§ 241 StGB) 

strafbar gemacht und das Ehepaar durch dieses Verhalten schließlich zum Wegzug

  • – zunächst für einige Monate in eine Mietwohnung und sodann in ein erworbenes neues Eigenheim –

veranlasst hatte, verurteilt, dem ehemaligen Nachbarsehepaar die 

  • die Umzugs- sowie
  • die Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des neuen Eigenheimes (Grunderwerbsteuer und Notarkosten)

in Höhe von über 44.000 Euro zu erstatten.

Der Senat hat dies damit begründet, dass der stalkende 63-Jährige dadurch, dass er sich wegen

  • Nachstellung (§ 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und 
  • Bedrohung (§ 241 StGB) 

strafbar gemacht hat, zugleich Schutzgesetze zugunsten des Ehepaars verletzt und sich damit 

  • nach § 823 Abs. 2 BGB 

schadensersatzpflichtig gemacht hat, mit der Rechtsfolge, dass er dem ehemaligen Nachbarsehepaar die vom Schutzzweck der Strafnormen erfassten Schäden,

  • d.h. diejenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls aufgewandt werden mussten,

ersetzen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Reisende sollten wissen, welche Minderungen des Reisepreises bei Reisemängeln gegebenenfalls

…. in Betracht kommen können.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat beispielsweise entschieden,

mit Urteil vom 27.02.2019 – 2-24 S 32/18 – in einem Fall, in dem ein Reisender über ein Onlineportal eine Unterkunft in einem „Fährhaus“ auf Sylt gebucht,

  • die Reisebestätigung des beklagten Reiseveranstalters die Angabe „Fährhaus“ und den Zusatz „Norddeich“ enthalten,
  • das „Fährhaus“ sich tatsächlich aber, entgegen der Erwartung des Reisenden nicht auf Sylt, sondern in dem Stadtteil „Norddeich“ der Stadt Norden in Ostfriesland befunden

hatte, dass der Reisende

  • Anspruch auf Minderung des vollen Reisepreises hat, weil
    • der Reisende, aufgrund der als Reisebestätigung erhaltenen Antwort, die aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen ist, davon ausgehen konnte,
      • dass der Zusatz „Norddeich“ lediglich die örtliche Lage des Hotels beschreibt, nämlich gelegen „am“ Norddeich von Sylt und
      • er, entsprechend seinem Buchungswunsch, ein Hotelzimmer auf Sylt erhalten hat,

mit Urteil vom 03.04.2019 – 2-24 S 162/18 – in einem Fall, in dem ein Reisender in einem Reisebüro für einen Strandurlaub in einem Hotel eine Juniorsuite gebucht hatte, die

  • entgegen dem von dem Reisenden gegenüber geäußerten Wunsch, dass er eine Trennung von Wohn- und Schlafraum möchte und
  • ohne, dass er von dem Reiseveranstalter darauf hingewiesen worden war, dass dieser Sonderwunsch nicht erfüllt werden könne,

über keine separate Wohn- bzw. Schlafräume verfügte, dass

  • aufgrund dessen ein Reisemangel vorliegt,
  • der eine Reisepreisminderung von 15% rechtfertigt,

mit Urteil vom 22.05.2019 – 2-24 O 106/17 – in einem Fall, in dem ein Reisender einen Hotelaufenthalt gebucht hatte und

  • sein Zimmer rund 15m Luftlinie von einer Großbaustelle entfernt war, auf der Baufahrzeuge und Baumaschinen eingesetzt wurden (u.a. Bagger, Raupen, Presslufthämmer und Kipplader) und mit Ausnahme der Sonntage die Arbeiten ab 6:30/7:00 Uhr begannen und nicht vor 22:00 Uhr endeten sowie
  • während der ersten vier Reisetage wegen eines Wasserrohrbruchs im Hotel das Leitungswasser verunreinigt und nicht nutzbar war,

dass der Reisende einen Anspruch hat

  • auf eine Minderung von 50% des Reisepreises
    • wegen des Baulärms,
  • auf weitere Minderungen
    • von 5%
      • wegen des teilweise verunreinigten Leitungswassers
    • sowie von 10%,
      • weil der Reisende von dem Reiseveranstalter nicht über die Großbaustelle informiert und dieser deswegen nicht hatte entscheiden können, ob er unter den gegebenen Umständen die Reise antreten will oder nicht und
    • auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit,
      • nachdem infolge des massiven Baulärms die Reise, für welche der Reisende seine Urlaubszeit aufgewendet hatte, erheblich beeinträchtigt war,

mit Urteil vom 22.05.2019 – 2-24 O 149/18 – in einem Fall, in dem ein Reisender eine Pauschalreise auf den Malediven in einem „5-Sterne-Luxus-Resort“ gebucht hatte und

  • auf dem Strandabschnitt vor der von ihm bewohnten Strandvilla zwischen 6:00 Uhr und 17:00/18:00 Uhr Wasserflugzeuge, mit den Hotelgäste zur Hotelanlage befördert wurden, starteten und landeten,
  • der betreffende Strandabschnitt deswegen nicht zum Baden und Verweilen genutzt werden konnte sowie
  • das WLAN, dessen freier Zugang in der Hotelbeschreibung angepriesen worden war, nicht durchgehend funktionierte, sondern Verbindungen bereits nach wenigen Minuten endeten, E-Mails nicht heruntergeladen und Internetseiten nicht aufgebaut werden konnten,

dass der Reisende einen Anspruch hat

  • auf eine Minderung von 50% des Reisepreises,
    • wegen der Lärmemissionen durch die Wasserflugzeuge, weil, auch wenn ein Luxus-Resort laut Hotelbeschreibung mit Wasserflugzeugen erreichbar ist,
      • weder damit gerechnet werden müsse, dass der dadurch verursachten Lärm eine Ruhe und Erholung und ein schlafen länger als 6.00 Uhr unmöglich mache,
      • noch, dass der Strandabschnitt vor seiner Strandvilla nicht nutzbar sein würde,
    • auf eine weitere Minderung von 15% des Reisepreises
      • wegen der eingeschränkten WLAN-Nutzung, weil in einer als besonders hochwertig beschriebenen Hotelkategorie erwartet werden könne, zumindest solchen Internetaktivitäten nachgehen zu können, die im Urlaub typisch seien (Aufrufen von Internetseiten, uneingeschränktem E-Mail-Zugang, Nutzung von Messengerdiensten etc.) sowie
    • auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

und dass,

  • falls der Reiseveranstalter auf eine entsprechende Rüge hin, dem Reisenden anheimstellt, sich eine alternative Unterkunft zu suchen, aber nur gegen eine Stornogebühr von 100% und
  • der Reisende sich daraufhin selbst eine andere Unterkunft organisiert,

darüber hinaus ein Anspruch besteht,

  • auf die Mehrkosten für die von ihm selbst organisierte Alternativunterbringung und
  • auf eine 100%ige Minderung des Reisepreises für den Tag des Umzuges in die andere Unterkunft,

sowie mit Urteil vom 19.06.2019 – 2-24 O 20/19 – in einem Fall, in dem einer Reisenden am Zielort der von ihr gebuchten Rundreise ein Koffer,

  • in dem u.a. Teile ihrer Fotoausrüstung, insbesondere das Ladegerät für die Akkus sowie Ersatzakkus waren,

fehlte und den sie erst nach sechs Tagen erhalten hatte, dass der Reisenden

  • ein Anspruch auf Minderung von 25% des Reisepreises
    • für die Tage ohne Koffer zusteht
    • und zwar unabhängig davon, dass sich in dem Koffer Teile der Fotoausrüstung befanden (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 01.07.2019).

Schickt ein Ehepartner nach der Trennung das gemeinsame Kind auf eine Privatschule besteht kein Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt

Mit Beschluss vom 26.07.2018 – 4 UF 92/18 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall,

  • in dem nach der Trennung der eine Ehepartner mit dem gemeinsamen Kind in eine andere Stadt gezogen war und
  • das gemeinsame Kind dort eine Privatschule besucht hatte,

darauf hingewiesen, dass,

  • insbesondere dann, wenn beide Eltern in beengten finanziellen Verhältnissen leben,

der durch den Besuch der Privatschule entstehende Kostenmehrbedarf keine zusätzliche Verpflichtung auf Kindesunterhalt auslöst.

Denn, so der Senat,

  • wenn, wovon auszugehen sei, die Integration des Kindes im neuen Lebensumfeld auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden könne, gebe es keinen sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule und
  • dass das Kind bei Versagung des Unterhalts jetzt erneut einen Schulwechsel verkraften müsse, rechtfertige die getroffene Schulwahl nachträglich nicht.

Im Übrigen würde, so der Senat weiter, auch dann nichts anderes gelten, wenn

  • die Eltern sich während der Zeit des Zusammenlebens dafür entschieden hätten,
  • dass das Kind eine Privatschule besuchen solle,

weil

  • hieraus keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden könne und
  • mit der Trennung und insbesondere mit dem Umzug eine ganz neue Situation entstanden sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Was Totenfürsorgeberechtigte, die einen Verstorbenen umbetten lassen wollen, wissen sollten

Eine Totenfürsorgeberechtigte die,

  • um sich nach ihrem Umzug von Ansbach nach Thüringen besser um das Grab ihrer verstorbenen und feuerbestatteten Mutter kümmern zu können,

die Urne mit deren Asche vom Friedhof in Ansbach auf den Friedhof ihres neuen Wohnortes umbetten lassen wollte,

  • darf die Umbettung nicht vornehmen lassen.

Der Träger des Ansbacher Friedhofs, dessen Erlaubnis für die Umbettung erforderlich gewesen wäre, lehnte die beantragte Umbettung mit der Begründung ab,

  • dass die auf dem Friedhof, auf dem die Verstorbene beigesetzt worden war, geltende Ruhezeit von 10 Jahren noch nicht abgelaufen war und

die dagegen erhobene Klage der Totenfürsorgeberechtigten auf Erteilung der Genehmigung für die Umbettung

  • ist von der 4. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach am 03.08.2016 – AN 4 K 16.00882 – abgewiesen worden.

Das VG begründete seine Entscheidung damit, dass, auch wenn das Totenfürsorgerecht der Tochter durch ihren Umzug in eine ca. 270 km entfernte Stadt in Thüringen stark eingeschränkt werde, dies eine Urnenumbettung vor Ablauf der Ruhezeit nicht rechtfertige, weil,

  • jedenfalls dann, wenn ein Verstorbener zu Lebzeiten kein klares und nachgewiesenes Einverständnis mit einer späteren Umbettung bzw. einer Überführung seiner sterblichen Überreste erklärt habe,
  • dem Schutz der Totenruhe – der als Ausfluss der Menschenwürde Verfassungsrang genieße und dem allgemeinen Sittlichkeit- und Pietätsempfinden entspreche – Vorrang einzuräumen sei, vor dem Bedürfnis der Angehörigen im Hinblick auf die Totenfürsorge (Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach vom 25.08.2016).